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15. Badenia verliert zwei mal vor dem OLG Karlsruhe
14. Oberlandesgericht verurteilt Badenia zu Schadenersatz - keine Verjährung der Ansprüche
trotz Kenntnis des Prozessbevollmächtigten vom BaFin-Bericht, weitere Ohrfeige gegen das LG?
13. Die "2te Prozesswelle" erreicht das OLG, Ohrfeige gegen das Landgericht Karlsruhe?
12. 370 neue Klagen gegen Badenia
11. Badenia Gewinn sinkt durch Risikovorsorge für faule Kredite, weitere BGH Niederlagen
10. Verjährung ende 2011 !
9. Anwalt schaltet Homepage gegen die Badenia
8. Badenia verliert sieben mal vor dem OLG Karlsruhe
7. Badenia nimmt Berufung vor dem OLG zurück,
LG Urteil rechtskräftig!
6. Badenia verliert vor dem BGH, rechtskräftig verurteilt!
5. Badenia
akzeptiert Schadensersatz Anspruch
4. Badenia endlich vergleichsbereit?
3. BGH: Verfahren an OLG
Karlsruhe zurückverwiesen.
Institutionelle
Zusammenarbeit mit Strukturvertrieb, es wird eng für Badenia
2. OLG Karlsruhe verurteilt
Badenia Bausparkasse in zwei fällen erneut zum Schadensersatz
1. Sie haben von ihrer Bank
oder Bausparkasse ein Vergleichsangebot erhalten?
15.
Badenia verliert zwei mal vor dem OLG Karlsruhe
Am 24.09.2013 hatte das 17. Zivilsenat des OLG Karlsruhe in drei Schadensersatzklagen zu aktuellen Rechtsfragen entschieden. Zusammenfassung:
Im Verfahren 17 U 281/12 hatte das OLG Senat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und an diesen wegen Verfahrensfehler zurückverwiesen,
im Verfahren 17 U 280/12 stellte man fest, das die Schadensersatzforderung nicht Verjährt war, entgegen der Feststellung der Vorinstanz.
Das dritte Verfahren 17 U 231/12 hatte der Kläger leider verloren.
Die Revision wurde in diesen drei Verfahren nicht zugelassen:
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Schadensersatzklagen gegen die Deutsche Bausparkasse Badenia AG - Oberlandesgericht Karlsruhe entscheidet zu aktuellen Rechtsfragen
Datum: 04.10.2013
Kurztext:
In den drei Verfahren, die der für das Bankenrecht zuständige 17. Zivilsenat am 24.09.2013 zu entscheiden hatte, verlangen die Kläger von der beklagten Bausparkasse Schadensersatz wegen vertraglicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung einer vermieteten oder zu vermietenden Eigentumswohnung. Die Kläger erwarben in den 90er Jahren zwecks Steuerersparnis unter Vermittlung der Heinen & Biege-Gruppe Wohnungseigentum. Sie unterschrieben im Vorfeld einen sogenannten Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag (OFA), in dem Finanzierungskosten und Gebühren für die Vermittlung des Objekts konkret ausgewiesen waren. Die Beklagte war als Darlehensgeberin an der Finanzierung der Käufe beteiligt.
Mit Urteil vom 24.09.2013 (17 U 281/12) hat der 17. Zivilsenat ein Schadensersatz zusprechendes Urteil des Landgerichts Karlsruhe aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Die Kläger hatten geltend gemacht, sie seien über die Höhe der tatsächlich an den Vertrieb geleisteten Provisionen durch falsche Angaben in dem OFA arglistig getäuscht worden. Die vom Vertrieb erwarteten Vertriebsprovisionen seien deutlich höher gewesen als dort angegeben, die Höhe der Gesamtprovision sowie die Verwendung des OFA seien der beklagten Bausparkasse bekannt gewesen.
Die Beklagte hat bestritten, dass die Verkäuferin überhaupt eine Provision an das Vertriebsunternehmen bezahlt und dass dieses mit Täuschungsabsicht gehandelt habe. Sie selbst habe keinen Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer etwaigen arglistigen Täuschung durch den Vertrieb gehabt. Der Senat hat das Urteil aufgehoben, weil das Landgericht ohne Beweisaufnahme angenommen hat, dass die Verkäuferin des Objekts über die in dem OFA genannten Provisionen hinaus zusätzliche Provisionen geleistet habe. Das Landgericht könne seine Annahme nicht auf Erkenntnisse aus anderen Verfahren stützen, in denen andere Verkäufer gehandelt hätten. Ein solches Vorgehen verstoße gegen das Gebot, sich mit dem Streitstoff umfassend auseinanderzusetzen und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Beweise möglichst vollständig aufzuklären. Das Landgericht habe auch rechtsfehlerhaft der Beklagten nicht die Möglichkeit eingeräumt, durch eine Beweisaufnahme ihren vermuteten Wissensvorsprung bezüglich der Vorgehensweise des Vertriebsunternehmens zu widerlegen. Der von der Beklagten genannte Zeuge müsse deshalb noch vernommen werden.
Im Verfahren 17 U 280/12 lag der Schwerpunkt bei der Verjährung und der Frage, ob die Rechtskraft eines früheren Urteils, mit dem eine Schadensersatzklage gegen die Bausparkasse rechtskräftig abgewiesen worden war, einer neuen Schadensersatzklage entgegensteht. Das Landgericht hatte deshalb die zweite Schadensersatzklage abgewiesen, die Berufung der Kläger zum Oberlandesgericht Karlsruhe hatte Erfolg.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verbietet die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung als negative Voraussetzung eine neue Verhandlung über denselben Streitgegenstand. Im früheren Prozess hatten die Kläger zur Pflichtverletzung behauptet, dass im Kaufpreis nach dem von der Beklagten gebilligten Anlagemodell hohe Innenprovision enthalten gewesen seien und die Beklagte hierüber einen konkreten Wissensvorsprung gehabt habe. Im jetzigen Verfahren behaupten die Kläger jedoch eine andere Pflichtverletzung, nämlich dass das Vertriebsunternehmen durch konkrete Angaben der Provisionen im OFA den Käufern arglistig vorgespiegelt habe, weitere Provisionen würden nicht bezahlt, obwohl im Kaufpreis zusätzliche Innenprovisionen enthalten gewesen seien, und die Beklagte von dieser aktiven Täuschung gewusst habe. Der Senat vertritt die Auffassung, dass die einzelnen Pflichtverstöße, auch wenn sie in einem einheitlichen Beratungsvorgang erfolgt sind, als unterschiedliche Streitgegenstände zu behandeln sind.
Die im jetzigen Verfahren geltend gemachte Pflichtverletzung hat der Senat für erwiesen erachtet. Die Kenntnis der Beklagten von der aktiven Täuschung der Kläger durch den Vertrieb wird wegen des institutionalisierten Zusammenwirkens der Beklagten mit dem Vertrieb vermutet. Der Senat konnte sich durch die Vernehmung des von der Beklagten zur Ausräumung der Vermutung benannten Zeugen, ihres früheren Finanzvorstandes, nicht davon überzeugen, dass der Beklagten die Verwendung des Formulars (OFA) und die falschen Angaben darin über die Provisionen nicht bekannt waren.
Der Schadensersatzanspruch sei auch nicht verjährt. Der Beginn der Verjährung setze voraus, dass der Anspruchsteller sämtliche anspruchsbegründenden Umstände kenne oder grob fahrlässig nicht kenne, die Kenntnis des bevollmächtigten Rechtsanwalts werde zugerechnet. Solche Kenntnisse des Rechtsanwaltes im ersten Prozess habe das Landgericht zu Unrecht angenommen. Den Schriftsätzen im ersten Prozess sei die Kenntnis von einem Wissensvorsprung der Beklagten über eine aktive Täuschung der Anleger durch Verwendung des irreführenden OFA nicht zu entnehmen. Nicht ausreichend sei nämlich, dass im Vorprozess „versteckte Innenprovisionen“ thematisiert oder behauptet worden sei, die Anleger seien im Zusammenhang mit dem Wohnungserwerb arglistig getäuscht worden. Der Beweis, dass der frühere Prozessbevollmächtigte Kenntnis davon gehabt habe, dass die Beklagte damals den OFA und seine generelle Verwendung gekannt habe, sei der Beklagten nicht gelungen. Die Vernehmung des Rechtsanwaltes durch den Senat habe nur ergeben, dass dieser Informationen gehabt habe, nach denen die Beklagte von erheblichen Innenprovisionen gewusst habe, die von ihr finanziert worden seien, nicht jedoch von der Kenntnis der Beklagten von einer aktiven Täuschung unter Verwendung des irreführenden OFA.
In dem Verfahren 17 U 231/12 hatten die Kläger gegen die beklagte Bausparkasse 2004 erfolglos eine Vollstreckungsgegenklage erhoben, um die Zwangsvollstreckung in ihr Wohnungseigentum aus einer Sicherungsgrundschuld abzuwenden. Sie schlossen nach dem verlorenen Prozess deshalb mit der Beklagten einen Vergleich, wonach gegen einen Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen sämtliche Ansprüche oder Einwendungen des Darlehensnehmers gegen die Badenia im Zusammenhang mit dem Erwerb und/oder der Finanzierung des Beleihungsobjekts für die Gegenwart und Zukunft abgegolten sind, unabhängig davon, ob solche Ansprüche/Einwendungen bislang bereits gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemacht worden sind und unabhängig davon, ob solche Ansprüche/Einwendungen bislang bekannt sind.
Die Kläger haben nun eine Schadensersatzklage gegen die Bausparkasse beim Landgericht Karlsruhe wegen Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit Vertriebsprovisionen erhoben. Sie halten den Vergleich für unwirksam, weil die Beklagte die Vollstreckungsabwehrklage nur durch einen Prozessbetrug gewonnen habe und der Vergleich unter dem sittenwidrigen Druck der Zwangsvollstreckung abgeschlossen worden sei.
Das Landgericht Karlsruhe hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Kläger zum Oberlandesgericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg. Nach der Begründung des Senats sei der Vergleich wirksam und erfasse alle etwaigen Schadensersatzansprüche wie sie die Kläger jetzt geltend machten. Die Kläger hätten den Vergleich nicht angefochten. Sie könnten auch nicht geltend machen, der Vorprozess sei aufgrund eines Prozessbetruges falsch entschieden worden, bei wahrheitsgemäßem Vortrag wäre die Klage erfolgreich und damit eine Androhung der Zwangsvollstreckung nicht mehr möglich gewesen und die Vergleichsvereinbarung mangels Vollstreckungsdrucks von den Klägern nicht geschlossen worden. Die Rechtskraft des früheren Urteils über die Abweisung der Vollstreckungsgegenklage könne hier nicht über § 826 BGB wegen sittenwidriger Schädigung durchbrochen werden, für einen vorsätzlich falschen Vortrag der Beklagten im Vorprozess gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Beklagte habe auch nicht unzulässig die Rechtskraft des angeblich falschen Urteils ausgenutzt. Die Kläger seien anwaltlich vertreten gewesen und hätten umfassend zu Schadensersatzansprüchen vorgetragen. Sie seien in der Lage gewesen, eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber zu treffen, sich auf das Vergleichsangebot der Beklagten einlassen oder die Zwangsvollstreckung hinzunehmen. Für die Wiederaufnahme des Vorprozesses fehlten die gesetzlichen Voraussetzungen. Es sei der Beklagten hier nicht verwehrt, auf der Einhaltung des Vergleichs zu bestehen. Sie habe mit der Aufnahme der Abgeltungsklausel, die in Vergleichen allgemein üblich sei, das anerkennenswerte verständliche Anliegen durchgesetzt, keinen weiteren Rechtsstreit über die behaupteten Schadensersatzansprüche führen zu müssen, wenn sie den Klägern mit dem Verzicht auf Zwangsvollstreckung und die Sicherheitenverwertung sowie mit der Einräumung von Ratenzahlung entgegenkomme.
Revision ist in allen drei Fällen nicht zugelassen worden.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteile vom 24.09.2013
- 17 U 231/12, 17 U 280/12, 17 U 281/12 -
Die komplette Pressemitteilung können Sie [Hier] nachlesen.
Quelle: Oberlandsgericht Karlsruhe |
14.
Oberlandesgericht verurteilt Badenia zu Schadenersatz
- keine Verjährung der Ansprüche trotz Kenntnis des Prozessbevollmächtigten vom BaFin-Bericht, weitere Ohrfeige gegen das LG?
Am 27.11.2012 gewinnt Anwalt Dr. Menken von der Kanzlei Dr.
Eick & Partner gegen die "Deutsche Bausparkasse Badenia AG" vor dem OLG Karlsruhe, die Revision vor dem BGH wurde nicht zugelassen:
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Schadensersatzklagen gegen die Bausparkasse Badenia - keine Verjährung der Ansprüche trotz Kenntnis des Prozessbevollmächtigten vom BaFin-Bericht
Datum: 27.11.2012
Kurztext:
Die Kläger, eine damals 42-jährige Verwaltungsangestellte und ein 43-jähriger kaufmännischer Angestellter, wurden im Dezember 1993 von einem Untervermittler der IHB Immobilien Heinen und Biege GmbH geworben, zum Zwecke der Steuerersparnis eine Eigentumswohnung in Hameln zu kaufen. Die H&B vertrieb seit dem Jahre 1990 in großem Umfang von der Beklagten finanzierte Anlageobjekte. Zur Finanzierung des Gesamtaufwandes schlossen die Kläger einen Darlehensvertrag über ein sogenanntes Vorausdarlehen und zwei nacheinander anzusparende Bausparverträge mit der Bausparkasse. Neben einer Vereinbarung über Mietenverwaltung (Beitritt zur Mietpoolgemeinschaft) unterzeichneten die Anleger ein Formular betreffend einen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag an die H&B, in dem eine Gebühr für die Finanzierungsvermittlung in Höhe von 2,4 % des Kaufpreises und eine Courtage von 3,45 % ausbedungen war. Anfang Dezember 1993 erwarben die Kläger von der Verkäuferin ALLWO eine 66,24 m² große Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von 175.152,00 DM. Am 20.12.2004 beauftragten sie ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen.
Mit ihrer am 29.12.2008 beim Landgericht Karlsruhe eingegangenen Klage begehren die Kläger Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzung durch die Beklagte. Unter anderem erheben sie den Vorwurf der Aufklärungspflichtverletzung wegen Wissensvorsprunges von der arglistigen Täuschung über die im Kaufpreis versteckten Provisionen. Das Landgericht hat die Schadensersatzklage der Kläger wegen Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat der für das Bankenrecht zuständige 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung von ca. 110.000,00 EUR Zug um Zug gegen Rückübertragung der Eigentumswohnung verurteilt.
Der Senat hat festgestellt, dass die Kläger jedenfalls über die Höhe der insgesamt anfallenden Vertriebsprovisionen von den Vermittlern arglistig getäuscht worden seien. Die Angaben in dem Formular zu den Provisionen seien objektiv unrichtig gewesen, da die H&B von der ALLWO, der Verkäuferin, zusätzliche Provisionen von mehr als 15 % des Kaufpreises erhalten habe. Aufgrund der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs mit der entsprechenden Beweiserleichterung bei institutionalisiertem Zusammenwirken von Verkäufer, Vermittler und finanzierender Bank werde der Wissensvorsprung der beklagten Bausparkasse über die arglistige Täuschung widerleglich vermutet. Diese Vermutung habe die Beklagte nicht widerlegt, auf die Vernehmung der von ihr benannten Zeugen habe sie ausdrücklich verzichtet.
Danach stehe den Klägern gegenüber der Beklagten ein Schadensersatzanspruch zu, der entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht verjährt sei. Im Streitfall laufe eine dreijährige Verjährungsfrist, die erst ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Anspruchs beginne. Als die Kläger im November 2010 ihre Klageerweiterung auf die Kenntnis von einer arglistigen Täuschung über die Vermittlungsprovision gestützt hätten, sei diese dreijährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen. Für die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis genüge nicht, dass dem Prozessbevollmächtigten der Kläger 2004 der Prüfbericht des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (BaFin) bekannt gewesen sei.
Im Mai 2001 hatte die BaFin die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte und Touche mit der Prüfung des Geschäfts der beklagten Bausparkasse mit der H&B beauftragt. Dabei sollte insbesondere geprüft werden, ob die Gewährung der Darlehen an die von H&B vermittelten Kunden von der Beklagten ordnungsgemäß vorgenommen wurden.
Aus dem Prüfbericht ergebe sich aber nicht einmal die Kenntnis der Kläger über ein einheitliches Handeln der Verkäuferseite. Vielmehr stellten die Prüfer lediglich eine Vermutung auf, dass ein Teil des Kaufpreises an die Vertriebsgesellschaft zurückgeflossen sei, deren Umfang nicht nachvollzogen werden könne. Auf der Basis dieser Information über eine „generelle Provisionspraxis“ der H&B hätten die Anleger nicht einmal den schlüssigen Vorwurf einer arglistigen Täuschung durch den Vertrieb bei dem Anlageobjekt im vorliegenden Fall erheben können. Weder sei in dem Bericht die tatsächliche Höhe der aus dem Kaufpreis abgezweigten Provisionszahlungen angegeben, noch werde die Relation zu den im Formular angegebenen Provisionssätzen deutlich. Danach hätten die Anleger allenfalls argwöhnen können, auch sie seien über die Höhe der Provisionszahlungen bei Auftragserteilung an die H&B getäuscht worden. Auf einen bloßen Verdacht und die hieraus abgeleitete Vermutung, es könne auch in ihrem Fall so gewesen sein, hätten sie jedoch eine Klage nicht stützen können. Außerdem hätten die Kläger aufgrund des Prüfberichts keinen Grund zu der Annahme gehabt, dass die beklagte Bausparkasse selbst Kenntnis von den Angaben des Vertriebs in den Formularen und der darin liegenden arglistigen Täuschung gehabt habe.
Der den Klägern zustehende Schadensersatzanspruch erfasse auch den Vermögensschaden, den sie im Zusammenhang mit dem zur Kaufpreisfinanzierung aufgenommenen Vorausdarlehen und aus der späteren Umfinanzierung über ihre Hausbank erlitten hätten.
Die Revision ist nicht zugelassen worden.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.11.2012 - 17 U 236/11 -
Beim Senat sind noch zahlreiche weitere Berufungsverfahren (derzeit ca. 75) anhängig, in denen über die Verjährung gestritten wird. Teilweise stellen sich neben der hier entschiedenen noch weitere Rechtsfragen. Nächster Verhandlungstermin für acht Schadensersatzklagen gegen die Bausparkasse Badenia ist am Donnerstag, den 10. Januar 2013, 10.00 Uhr im Gebäude des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Karlsruhe, Hoffstr. 10.
Die komplette Pressemitteilung können Sie [Hier] nachlesen.
Quelle: Oberlandsgericht Karlsruhe |
Ein weiteres Urteil gegen die alte Rechtsprechung des Landgericht Karlsruhe.
Wird das Landgericht seine aktuellen Urteile an der Rechtsprechung des OLG und BGH anpassen?
Derzeit laufen nach Medienberichten ca. 600 Verfahren gegen die Badenia an verschiedenen Gerichten, siehe aktuelle [Presseberichte].
13.
Die "2te Prozesswelle" erreicht das OLG, Ohrfeige gegen das Landgericht Karlsruhe?
Am 15.06.2012 veröffentlichte das OLG Karlsruhe folgende Pressemeldung:
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Schadensersatzklagen gegen die Deutsche Bausparkasse Badenia AG
- die "zweite Prozesswelle" erreicht das Oberlandesgericht Karlsruhe
Der unter anderem für das Bankenrecht zuständige 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hatte bis Ende April 2012 ca. 560 Berufungsverfahren der „ersten Prozesswelle“ zum Abschluss gebracht, davon ca. 10 % durch Urteil, die Mehrheit der übrigen durch Vergleiche regelmäßig nach mündlicher Verhandlung.
Bei dem Landgericht Karlsruhe sind gegen Ende 2011 erneut ca. 370 Verfahren eingegangen, die ersten Entscheidungen des Landgerichts Karlsruhe liegen mittlerweile vor.
Der Senat hat in vier Berufungsverfahren (Az. 17 U 45/12, 17 U 24/12, 17 U 71/12, 17 U 81/12) Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf
Dienstag, den 24. Juli 2012, 11.00 Uhr, Saal 212 im Oberlandesgericht Karlsruhe, Hoffstraße 10, Karlsruhe
Die „neuen Verfahren“ sind von anderen rechtlichen Schwerpunkten geprägt. Sie werfen insbesondere Fragen zur Verjährung und zu einer Pflichtverletzung wegen eines Wissensvorsprungs der Bausparkasse im Zusammenhang mit einer Täuschung der Anleger über Innenprovisionen durch den Vertrieb auf.
Im Vorfeld der neuen Serie hatte sich der Senat bereits in einem Beschwerdeverfahren betreffend ein Prozesskostenhilfegesuch von Anlegern (Beschluss vom 29.05.2012 - Az. 17 W 36/12) mit zwei Rechtsfragen zu befassen, nämlich mit dem Einwand der rechtskräftigen Abweisung der Schadensersatzansprüche in einem früheren Rechtsstreit der Anleger und mit der Verjährungseinrede der Beklagten.
Die Antragsteller, ein Kraftfahrzeugmechaniker und seine Ehefrau, hatten 1996 zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital durch einen Vermittler geworben eine Eigentumswohnung in Wuppertal gekauft. Zur Finanzierung des Gesamtaufwandes schlossen sie einen Darlehensvertrag mit der von der Bausparkasse Badenia AG vertretenen X-Bank, ein sog. Vorausdarlehen, und zwei nacheinander anzusparende Bausparverträge mit der Bausparkasse.
Sie stellten beim Landgericht Karlsruhe Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage gegen die Bausparkasse wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht bei dem Kauf und der Finanzierung dieser Immobilie. Das Landgericht hat diesen Antrag mangels Erfolgsaussicht der Klage zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde der Antragsteller hat der 17. Zivilsenat diesen Beschluss aufgehoben und die Sache an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen. Im Gegensatz zum Landgericht hat der Senat die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Schadensersatzklage im Rahmen der gebotenen summarischen Betrachtung bejaht.
Obwohl eine erste Schadensersatzklage der Antragsteller im Jahre 2001 gescheitert sei, stehe die Rechtskraft dieses Urteils der beabsichtigten neuen Klage nicht entgegen, soweit die Antragsteller sie auf den Gesichtspunkt der arglistigen Täuschung über die Höhe der tatsächlichen Vertriebsvergütungen stützten. Die nunmehr geltend gemachte Pflichtverletzung - unterlassene Aufklärung über eine erkannte Täuschung der Anleger über Innenprovisionen durch den Vertrieb - gehöre nicht zu dem im Vorprozess vorgetragenen Lebenssachverhalt. Jede Pflichtverletzung sei gesondert als unterschiedlicher Streitgegenstand zu sehen, auch wenn sie in einem einheitlichen Beratungsvorgang begangen worden sei.
Auch der Erfolg der Verjährungseinrede der Beklagten sei entgegen der Auffassung des Landgerichts zumindest zweifelhaft. Die dreijährige Verjährungsfrist laufe erst ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Anspruchs. Bei mehreren in Rede stehenden Pflichtverstößen beginne die regelmäßige Verjährungsfrist gesondert für jede einzelne Aufklärungspflichtverletzung zu laufen. Für die hier geltend gemachte Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Täuschung über Innenprovisionen könne nicht festgestellt werden, dass dem Rechtsanwalt der Antragsteller bereits bei der früheren Klageerhebung Umstände bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben seien, die eine Aufklärungspflicht der Bausparkasse unter dem Gesichtspunkt des Wissensvorsprungs über eine arglistige Täuschung der Anleger durch die Vermittler begründeten. Die Täuschung des Vermittlers durch Fehlangaben zum Anlageobjekt oder zur Rendite oder zu den Innenprovisionen begründe eine Haftungsverantwortlichkeit der Bank oder der Bausparkasse, die sich auf die Rolle des Kreditgebers beschränke, nur dann, wenn sie sich selbst arglistig verhalte bzw. an unlauteren Machenschaften von Verkäufern oder Vertrieb beteiligt sei oder hierüber einen Wissensvorsprung habe. Einen solchen Wissensvorsprung der beklagten Bausparkasse hätten die Antragsteller im Vorprozess auch nicht geltend gemacht. Allein der Umstand, dass sie seinerzeit die „versteckten Innenprovisionen“ zum Thema ihres Klagevorbringens gemacht hätten, sei nicht entscheidungserheblich, da sie damals weder gewusst noch vorgetragen hätten, dass die Bausparkasse von dieser Täuschung Kenntnis gehabt habe.
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 29.05.2012
- 17 W 36/12 -
Die komplette Pressemitteilung können Sie [Hier] nachlesen.
Quelle: Oberlandsgericht Karlsruhe |
Der neueste Beschluss des OLG Karlsruhe (vom 29.05.2012 - Az. 17 W 36/12) wird hoffentlich die Aussichten der restlichen Klagenden vor dem LG Karlsruhe verbessern.
Hinzu kommt, dass das OLG Karlsruhe sich ungewöhnlich schnell mit den Berufungsverfahren aus der zweiten Klagewelle ab 2011 auseinandersetzt (in der Regel lagen zwischen dem Urteil des LG und den ersten Berufungsterminen des OLG mindestens 1 Jahr).
Das OLG hat nun in dem PKH-Verfahren bejaht, das eine Klage gegen die Badenia aussichtsreich ist.
Wird es schon ende Juli, nach den ersten mündlichen Verhandlungen, die ersten ernst zu nehmenden Vergleichsangebote von der Badenia geben?
Sollten die Geschädigten nun regelmäßig gewinnen, wird dies den Druck auf die Badenia erhöhen, um Vergleiche anzubieten, wie Sie es in den ca. 500 Verfahren in der ersten Klagewelle vor dem OLG Karlsruhe machte.
Mindestens mit dem Inhalt wie auf www.badenia-skandal.de beschrieben? (Volle Rückerstattung der Bausparguthaben, volle Erstattung der zur Tilgung der Kredite aufgewendeten Gelder, 90% Ersatz der seit dem Kauf entstandenen Verluste, 95% Erstattung aller Prozesskosten, Rückgabe der Schrottimmobile).
Das würde die Verfahren für alle Seiten verkürzen bzw. den jahrelangen anstrengenden Kampf der Betroffenen zu Ende bringen, wir drücken den Geschädigten die Daumen !
12.
370 neue Klagen gegen Badenia
Am 26.01.2012 veröffentlichte das LG Karlsruhe:
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Badenia-Klagewelle erfasst Landgericht Karlsruhe
Eine veritable Klagewelle gegen die Deutsche Bausparkasse Badenia AG (Badenia) hat das Landgericht Karlsruhe Ende letzten Jahres erfasst. In den letzten vier Monaten des vergangenen Jahres sind beim Landgericht Karlsruhe 370 Klagen gegen die Badenia eingegangen, davon allein in den Tagen zwischen Weihnachten und Neujahr 224.
Grund dieser Klagewelle ist der Ablauf der Verjährungshöchstfrist von 10 Jahren am 31.12.2011. In den Klagen geht es um Eigentumswohnungen, deren Erwerb von der Badenia finanziert wurde. Die aus dem gesamten Bundesgebiet stammenden Kläger berufen sich auf die sog. „Schrottimmobilien“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der auch die finanzierende Bank oder Bausparkasse bei bestimmten Pflichtverletzungen dem Erwerber einer Immobilie auf Schadensersatz haften kann.
Die Klagen werden beim Landgericht Karlsruhe in gesonderter Zuständigkeit von der Zivilkammer X bearbeitet. Die Aufarbeitung der vielen Klagen wird einige Zeit in Anspruch nehmen.
Quelle: Landgericht Karlsruhe |
Dies wird wegen der absoluten Verjährung ende 2011 (leider) eines der letzten Klagewellen gegen die Badenia sein.
11.
Badenia Gewinn sinkt durch Risikovorsorge für faule Kredite, weitere BGH Niederlagen
Im Jahr 2010/2011 ist einiges passiert
(wenn man sich u.a. die [Presse Berichte] auf diesen Seiten durchliest).
Dies dürfte nicht nur den Bossen der Badenia missfallen, sondern vermutlich auch den verantwortlichen der Muttergesellschaft der Badenia "Generali Deutschland Holding AG" und dessen italienischer Mutterkonzern "Assicurazioni Generali".
Am 26.06.2010 entschied der BGH (Urteil XI ZR 104/08, [Presse Meldung des BGH]) gegen die Badenia "wegen arglistiger Täuschung" und bestätigte das Urteil vom OLG Schleswig (Urteil vom 13.März 2008 - 5U 57/06).
Die Klägerin war von der Badenia nicht über die genauen Provisionen der Vermittlerfirma Heinen & Biege informiert worden. Neben der offiziellen Finanzierungsvermittlungsgebühr und Courtage waren im Kaufpreis eine bis zu 3-mal höhere versteckte Innenprovisionen versteckt. Durch die Systematik der Immobilienverkäufe über den insolventen Immobilienvertrieb [Heinen & Biege] war dies kein Einzelfall, was der Badenia möglicherweise sehr teuer zu stehen kommen könnte (ein Beispiel, siehe u.a. [Verkäufer WVAG (Pleite), Beispiel: Wie sah der Verkauf über einen Strukturvertrieb aus?] auf immoschaden.de).
Weitere Urteile des BGH folgten gegen die Badenia Anfang 2011 (siehe [Presse Berichte] 2011), wo der Vorsitzende Richter Ulrich Wiechers häufiger die Badenia den "außergerichtlichen Vergleich" in die Stammbücher schrieb (den die Badenia in der Regel nur eingeht, wenn vom Geschädigten nichts mehr zu holen ist (oder um einen nachteiligen Gerichtsurteil gegen die Badenia zu vermeiden)).
Dann fällte der BGH ein weiteres Urteil am 12. Oktober 2010 (Aktenzeichen: XI ZR 96/09) wonach die Badenia die Steuervorteile nicht an die Schadenersatzzahlungen anrechnen darf, die geprellte Anleger durch den Kauf der überteuerten Objekte eventuell hatten. Die Bausparkasse konnte nicht belegen, dass Kläger durch den Kauf der Wohnung überhaupt nennenswerte Steuern gespart hatte (Badenia hätte am liebsten die Schadenersatzzahlungen um die angeblichen Steuervorteile reduziert, die neue Summe hätte nochmals versteuert werden müssen (quasi eine Doppelbesteuerung)). Gut, das der BGH dies geklärt hat.
Dann meldeten am 12.04.2011 mehrere Zeitungen (siehe [Presse Berichte] 2011), dass die Badenia 2010 weniger durch gestiegene Risikovorsorge verdiente und durch "faule Kredite" einen Gewinnrückgang verzeichnet hatte. Trotzdem soll die Bausparsumme im Neugeschäft gestiegen sein, weil der weitaus größte Teil des Neugeschäfts durch eine Firma vermittelt wurde, welches seit einem Urteil des OLG Frankfurt am Main (Aktenzeichen: 6 U 237/96) als "Strukturvertrieb" benannt werden kann [Wikipedia Artikel]. Der Mutterkonzern der Badenia ist mit 40% minus 10 Aktien an dieser Firma beteiligt (Stand 09/2011).
Quo vadis Badenia?
Was wird ab 2012 passieren, nachdem viele Altforderungen endgültig verjähren und der Schaden dann für die Badenia berechenbar wird?
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Umbenennung,
-
Verkauf oder
-
??
Der Name Badenia wurde in den letzten Jahren häufiger (zusammen mit der Hypovereinsbank) mit dem Schrottimmobilien-Skandal in Verbindung gebracht.
Ein Beispielzitat:
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Quelle: Haufe.de / News [BGH verurteilt Hypovereinsbank im "Schrottimmobilienfall"]
[..]
"Hintergrund: Mit ihrer Geldanlage in Schrottimmobilien gescheiterten Anleger sehen sich als Geschädigte und forderten medienwirksam die Befreiung von der Darlehensschuld, weil die Schere zwischen Ertrag und Kreditkosten weit auseinanderklaffte.
Es handelte sich um ein Massenphänomen: Manche Quelle spricht von 300 000 Geschädigten und einem Kreditvolumen in zweistelliger Milliardenhöhe. Zwar wurden in den Medien hauptsächlich die HypoVereinsbank AG und die Bausparkasse Badenia an den Pranger gestellt, aber auf den Strukturvertrieb stiegen zuhauf auch andere Privatbanken sowie Sparkassen, Volksbanken und Niederlassungen ausländischer Banken auf. Die Fälle sind fast unübersehbar geworden."
[...] |
Die Badenia hat mittlerweile ein Namen, mit gutem (zweifelhaftem?) Ruf für zukünftige Geschäfte.
10.
Verjährung ende 2011!
Ende 2011 sollen alle Alt-Foderungen, welche vor dem 01.01.2002 bestehen (durch das Schuldrechts-Modernisierungsgesetz vom 26.11.2001) verjähren. Dieses Gesetz, quasi ein Geschenk der alten Rot/Grünen Koalition an die Finanzindustrie, änderte die Verjährung von 30 Jahren auf 3 Jahre ab Kenntnis (wie man das definieren mag) und lässt nun alle Altfälle (vor dem 01.01.2002) am 31.12.2011 endgültig verjähren.
Geschädigte sollten sich (zügig) anwaltlich beraten lassen.
Auf dieser Seite gibt es genug hinweise, an welche Anwälte man sich wenden kann.
Auf jeden Fall nur mit Checkliste und Tipps, zu finden auf unserer Seite [Was kann man Tun?].
9.
Anwalt schaltet neue Homepage gegen die Badenia
Seit dem 14.07.2011 ist die neue Homepage vom Anwalt Dr. Menken von der
Rechtsanwaltskanzlei "Dr.
Eick & Partner" online:
Hier werden auf bisher noch nicht gekannte Art und Weise die Machenschaften der
Deutschen Bausparkasse Badenia, der ALLWO AG und des inzwischen insolventen Strukturvertriebs
Heinen & Biege beschrieben, aber auch was bei den Prozessen gegen den Firmen passierte.
Absolut lesenswerte Seite, auch wenn es für Laien nicht immer einfach zu lesen ist. Für die Badenia dürfte diese öffentliche Präsentation Ihrer Prozessstrategie sehr schwer verdaulich sein!
8.
Badenia verliert sieben mal vor dem OLG Karlsruhe
Die BADENIA hat am 17.02.2009 zunächst in zwei Verfahren vor dem OLG Karlsruhe verloren.
Objekt Wuppertal Elberfeld: 17 U 119/08
Objekt Berghotel Kandel (Schwarzwald) 17 U 122/08
Quelle: Rechtsanwaltskanzlei "Dr.
Eick & Partner, RA Dr. Menken", Hamm
In diesen beiden Verfahren wurde die Revision nicht zugelassen.
Es muss damit gerechnet werden, dass in diesen beiden Fällen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wird (um Zeit für (schlechte?) Vergleiche zu gewinnen? In diesen beiden Verfahren hatte die Badenia Vergleiche angeboten welche allerdings von den Geschädigten abgelehnt wurden).
Einen Tag später wurde in fünf weiteren Verfahren ebenfalls gegen die Badenia entschieden (Objekt Wuppertal Elberfeld).
Nach Angaben des OLG haftet die Badenia in diesen sieben Verfahren aus "vorvertraglichem Aufklärungsverschulden", weil sie Wissen um das täuschende Verhalten der Vertreiber des Anlageobjekts besaß und damit ihre Rechtspflichten verletzte. Eine Kenntnis über die arglistige Täuschung konnte von der beklagten Bausparkasse nicht widerlegt werden.
Wenn das Urteil vorliegt, werden wir es hier veröffentlichen.
Weitere Details können Sie bei [KA News] nachlesen.
7.
Badenia nimmt Berufung vor dem OLG zurück,
LG Urteil rechtskräftig!
Rechtsanwalt Herr Dr. Menken schreibt im "Forum gegen Immobilenbetrug":
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von Dr. Hubert Menken am 15 Feb. 2009 10:21
Das LG Karlsruhe hat mit Urteil vom 13. Juli 2007 - 10 O 511/05 - die BADENIA zum Schadensersatz "wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung"
unserer Mandanten bei der Finanzierung des Kaufs einer Immobilie in Schwelm verurteilt.
Damit knüpft das Urteil gerade nicht an die bisherigen Urteile des BGH zum BADENIA-Komplex an, sondern es werden deliktische Schadensersatzansprüche zugesprochen. Unsere Mandanten haben ein Vergleichsangebot der BADENIA (Verzicht der BADENIA auf Ansprüche aus der Finanzierung, Ersatz von 75 % der in der Vergangenheit entstandenen Verluste und Auszahlung des Guthabens der Bausparverträge, die BADENIA wollte die Wohnung verwerten, der Erlös sollte ihr verbleiben) abgelehnt. Drei Tage nach der mündlichen Verhandlung, das OLG Karlsruhe - zuständig ist dort nun der 17. Senat - hatte einen Verkündungstermin anberaumt, hat die BADENIA um ein Berufungsurteil zu verhindern, diese Berufung und die Berufung in einem Parallelverfahren zurückgenommen.
Die sittlichen Verwerflichkeit des Verhaltens des damaligen Vorstands Agostini der BADENIA hat das Landgericht in seinem jetzt rechtskräftigen Urteil vom 13. Juli 2007 wie folgt begründet:
"Dem Vorstand Agostini waren die grob unwahren Angaben zur kalkulierten Mieteinnahme bekannt, deshalb verstieß er gegen die Mindestanforderungen im redlichen Geschäfts- und Rechtsverkehr, wenn er es geschehen ließ, dass der Vertrieb mit falschen Zahlen den Erwerbern einen deutlich zu hoch angesetzten Ertrag und damit eine deutlich zu niedrig angesetzte Belastung vor Steuern vorspiegelte. ....
Zudem hat sich der Vorstand der Beklagten bedenkenlos über die ihm zugängliche Information über den Leerstand, die Zuschüsse der LUV an den Mietpool, die tatsächlich zu erwartenden Mieteinnahmen und die Unrichtigkeit der von ihm gebilligten Entscheidungsnotiz zur Beleihung und Mietangabe des Objekts (...) hinweggesetzt."
Inzwischen hat das OLG Karlsruhe, das in den letzten Wochen (16.12.2008 u. 23.01.2009) zwei Klagen von Käufern von Hotelzimmern des im Schwarzwald auf dem Berg Kandel gelegenen Berghotels Kandel abgewiesen hat, in einem unserer Berufungsverfahren 6 Zeugen gehört, 2 Zeugen waren gar nicht erst erschienen. Die Zeugen - darunter 2 ehemalige Abteilungsleiter der BADENIA - konnten sich kaum noch an etwas erinnern. Aber das wenige, woran sie sich erinnern konnten, dürfte gereicht haben. Wir rechnen damit, dass das OLG Karlsruhe eine Fortsetzung der Beweisaufnahme nicht für nötig halten wird, sondern dass es die BADENIA antragsgemäß verurteilen wird. Die Idee zum Verkauf der Hotelzimmer, er begann im Frühsommer 1992, stammt nämlich nach der Aussage der Verkäuferin - ihr Ehemann betrieb das Hotel - von Herrn Agostini. Die Verkäuferin hat vor dem OLG Karlsruhe hierzu folgendes ausgesagt:
"Ich habe das Berghotel Kandel im Jahre 1990 erworben. Ich war Eigentümerin, mein Mann war "Geschäftsführer" des Hotelbetriebs, des Restaurants und auch eines Ladengeschäfts. Die wirtschaftliche Lage war Anfang der 90er Jahre insbesondere im Hinblick auf die Vermietung "nicht optimal" insbesondere deshalb, weil das Geschäft doch sehr witterungsabhängig war.
Ich bin etwa seit 1990 mit Frau Agostini befreundet und habe mit ihr auch über dieses Problem gesprochen. Im weiteren Verlauf kam auch ihr Mann zu solchen Gesprächen hinzu und er hat die Idee entwickelt, das wir das Objekt aufteilen und die einzelnen Zimmer veräußern könnten. Die Besprechungen fanden teilweise zwischen meinem Mitarbeiter und Hern Agostini bzw. Mitarbeitern der Badenia Bausparkasse statt."
Der Geschäftsführer der Baufinanz M. hat dazu ausgesagt:
"Das Objekt wurde uns "vorgesetzt". Das müssen die Herren Heinen und Biege und Agostini unter sich ausgemacht haben."
Dazu, wie und warum damals eine Pacht für die Hotelzimmer von 15,50 DM/m² zwischen ihm und seiner Ehefrau vereinbart war, konnte der ebenfalls als Zeuge vernommene Ehemann der Verkäuferin, obwohl er das Hotel betrieb und die Pacht folglich erwirtschaften musste, nichts Konkretes sagen. Wir zitieren auch aus seiner Aussage:
"Die Frage, welcher Betrag für die Vermietung der Hotelzimmer zugrunde gelegt werden soll, war möglicherweise auch vom Steuerberater und von Heinen & Biege geklärt worden. Man fragte sich, welcher Betrag erforderlich sein wird, um die Anleger zu bedienen."
Selbstverständlich war auch hier die Ausschüttung des Mietpools von 15.50 DM/m² deutlich überhöht, denn der Mietpool musste auch hier aus seinen Einnahmen von 15,50 DM/m² eine ganze Reihe von - in der Mietpoolvereinbarung (dort Ziff. 4) ausdrücklich angesprochenen - Kosten tragen. Auch hier existiert - wie auch beim Objekt Schwelm - ein Aktenvermerk nebst Kalkulation des späteren Geschäftsführers W. der HMG, in dem er moniert, dass die Mietpoolausschüttung überhöht sei. Wir haben dieses Papier den Kollegen, die die beiden verloren gegangenen Berufungsverfahren geführt haben, frühzeitig zur Verfügung gestellt.
Wir rechnen in diesem Rechtsstreit sowie zunächst in Verfahren, die Finanzierung der BADENIA der Objekte Brake und Wuppertal Vorm Holz betreffen, bald mit obsiegenden Urteilen.
Inzwischen bietet die BADENIA unseren Mandanten Vergleiche an, wonach - bei ansonsten unveränderten Konditionen - 90 % der unseren Mandanten in der Vergangenheit entstandenen Schäden ersetzt werden sollen.
Dr. Hubert Menken
HomePage http://www.dr-eick.de
Quelle: Forum
gegen Immobilienbetrug |
6.
Badenia verliert vor dem BGH, rechtskräftig verurteilt!
Laut Pressemitteilung der Anlegerkanzlei Resch Rechtsanwälte in Berlin, hat der Bundesgerichtshof eine Nichtzulassungsbeschwerde der Deutschen Bausparkasse Badenia gegen ein Urteil des KG Berlin mit Beschluss vom 15.04.2008 (XI ZR 76/07) zurückgewiesen.
Neben dem Anerkenntnisurteil gegen die Badenia vom November 2007 (siehe unten) ist dieses rechtsgültige Urteil eine weitere schwere Schlappe gegen die Badenia (worüber wir uns sehr freuen!).
Im Einzelnen ging es bei dieser Entscheidung um eine Schrottimmobile in Wuppertal, welche die Badenia dem Kläger nach dem Dortmunder Modell finanziert hatte (Einzelheiten zum Dortmunder Modell können Sie hier auf der Badenia-Seite nachlesen).
Die Badenia wurde dazu verurteilt das gesamte Geschäft rückabzuwickeln was bedeutet, dass der Kläger so gestellt werden muss, als hätte dieser die Kapitalanlage niemals erworben. Neben Schadensersatz muss die Badenia auch die Schrottimmobilie übernehmen.
|
Presseerklärung der Kanzlei Resch vom
09.05.2008
BGH: BADENIA rechtskräftig verurteilt!
Der BGH hat eine Nichtzulassungsbeschwerde der Badenia gegen ein von Resch Rechtsanwälte vor dem KG Berlin erstrittenes Urteil mit Beschluss vom 15.04.2008 (XI ZR 76/07) zurückgewiesen...
Es dürfte das erste rechtskräftige Urteil aus dem Badenia Komplex sein.
Die Klägerin erwarb eine Schrottimmobilie in Wuppertal, welche von der Badenia nach dem Dortmunder Model finanziert wurde. Die Badenia muss die Klägerin nach dem Urteil nun so stellen, als ob sie diese Kapitalanlage nie erworben hätte. Neben Schadensersatzleistungen muss die Badenia daher auch die Schrottimmobilie übernehmen.
Im Zurückweisungsbeschluss stellt der BGH klar, dass das Urteil des KG Berlin nicht zu beanstanden ist. Die Klägerin wurde nach den Feststellungen des Gerichts über die in dem Objekt Wuppertal erzielbaren Mieten arglistig getäuscht. Die Badenia konnte nicht beweisen, dass sie hiervon nichts wusste. „Die Entscheidung beruht auf dem neu eingeführten Rechtsinstitut des institutionellen Zusammenwirkens einer Bank mit dem Initiator, das zu einer Beweislastumkehr zu Lasten der Bank führt“, erklärt Rechtsanwalt Jochen Resch. Leider zeigt sich die Badenia trotz mehrerer Niederlagen nicht beeindruckt und bietet weiter nur vereinzelt Vergleiche an. Die Vergleichverhandlungen verlaufen zäh und schleppend.
Die „generelle Vergleichsbereitschaft“ der Badenia ist daher frei erfunden. Es hat vielmehr den Anschein, als ob die Badenia ihre hausgemachten Probleme jetzt erst recht aussitzen will.
Quelle: Anlegerschutzkanzlei Resch Rechtsanwälte |
5.
Badenia akzeptiert Schadensersatz Anspruch
Herr Dr. Menken schreibt im "Forum gegen Immobilenbetrug" und
im "Immofrust Forum":
|
Als
Antwort auf: Pressemitteilung Badenia: Erleichterte Vergleiche
und Erledigung BGH-Verfahren geschrieben von immoschaden.de
am 12. November 2007 21:13:55:
Geschrieben von Dr. Hubert Menken am 12. November 2007 23:34:58:
Die Badenia im Berufungsverfahren beim 17. Senat des OLG Karlsruhe
nach wiederholter Fristverlängerung nicht mehr zum - nach Aufhebung
und Zurückverweisung durch den BGH am 20.03.2007 - "neuen" umfangreichen
Schriftsatz der dortigen Klägerin Stellung genommen, sondern
es vorgezogen anzuerkennen. Nur so konnte sie vermeiden, dass der
Rechtsstreit am 04.12.2007 - mit einem entsprechendem Medienecho
- erneut verhandelt wird. Das OLG Karlsruhe wird jetzt ein Anerkenntnisurteil
erlassen, in dem die BADENIA antragsgemäß verurteilt wird.
Insoweit wird sich das Urteil nicht vom Urteil des 15. Senats des
OLG Karlsruhe vom 24.11.2004 unterscheiden, das der BGH am 20.03.2007
aufgehoben hatte. (Bemerkung
immoschaden.de: [Siehe
Punkt 3 (weiter unten)])
Die BADENIA hat also lediglich Zeit gewonnen und wird nun Schadensersatz
ohne Urteil, in dem etwas von Beteiligung ihres früheren Vorstandes
am Betrug ihrer Kreditnehmer zu lesen ist, leisten. Die BADENIA bekommt
das Darlehen (rd. 50.000 €) nicht zurück gezahlt, muss
das angesparte Bausparguthaben in voller Höhe zurückzahlen
und muss der Klägerin zudem den gesamten weiteren seit dem Wohnungkauf
entstandenen Schaden ersetzen. Allerdings erhält die BADENIA
die Wohnung (Wert: rd. 5.000 €).
Welche kaufmännischen Erwägungen die BADENIA zum Anerkenntnis
veranlaßt haben, vermag ich - angesichts der wirtschaftlichen
Folgen des Anerkenntnisses - der Pressemitteilung nicht zu entnehmen.
(Bemerkung
immoschaden.de: [Pressemitteilung
der Badenia] (Quelle: Badenia))
Vor den angebotenen und und in der Pressemitteilung erneut "beworbenen" schlechten
Vergleichen kann ich nur weiterhin warnen. Angesichts des betrügerischen
Mietpoolkonzeptes der Heinen&Biege-Gruppe sind Vergleiche, durch
die den Opfern nicht wenigstens die Hälfte der in der Vergangenheit
entstandenen Verluste - bei gleichzeitiger Rückzahlung des Bausparguthabens
- ersetzt werden, nicht annehmbar. Solche Vergleiche mit einem mindestens
hälftigen Schadensausgleich (bei zwei Objekten werden dreiviertel
der Verluste ersetzt) bietet die BADENIA meinen Mandanten für
verschiedene Objekte an. Andere Objekte werden spätestens dann
folgen, wenn für die dort betroffenen Kreditnehmer ebenfalls
Termine in Berufungsverfahren anberaumt sind und kurz bevor stehen.
Derzeit führen wir noch rund 100 Berufungsverfahren vor mehreren
OLGs und dem KG, nach meiner Einschätzung kann die BADENIA keins
gewinnen, auch wenn bei mehreren Objekten eine Beweisaufnahme notwendig
sein wird, weil die BADENIA verschiedene Dinge bestreitet. Ich glaube
allerdings nicht, dass die BADENIA auf eine Beweisaufnahme wert legt,
nachdem bereits Mitarbeiter der BADENIA als Zeugen gehört wurden,
das erleichtert die Vergleichsgespräche.
Die Bereitschaft der BADENIA unseren Mandanten für verschiedene
Objekte akzeptable Vergleiche anzubieten ist das Ergebnis von viel
Arbeit und umfangreichen Recherchen. Verwerten will die BADENIA das
Objekt in Schwelm, weil wir für unsere Mandanten den Abschluss
von Vergleichen von der Zusage abhängig gemacht haben, das sie
binnen einer angemessenen Frist aus dem Grundbuch rauskommen ("die
Wohnungen endgültig los werden"). Einzelne Wohnungen sind
unverkäuflich, die BADENIA wird also einen Investor suchen müssen.
Die Klägerin im Verfahren beim 17. Senat des OLG Karlsruhe hat
mehrere Vergleichsangebote der BADENIA abgelehnt, die BADENIA konnte
die mündliche Verhandlung deshalb nur durch ein Anerkenntnis
vermeiden.
Die verschiedenen - vom BGH bestätigten - Urteile des OLG Celle
vom 25.09. und 23.10.2007, auf die die BADENIA in ihrer Pressemitteilung
u.a. hinweist, haben auf meine Einschätzung überhaupt keinen
Einfluss. Nach dem Inhalt dieser Urteile - die BADENIA hat mehrere
von ihnen in verschiedenen Verfahren vorgelegt - haben die dortigen
Kläger nicht vorgetragen bzw. vortragen können, dass die
Mietpoolausschüttungen überhöht waren und dass dies
der BADENIA bei Abschluss des Darlehensvertrages mit den dortigen
Klägern bekannt war. Bei den Objekten Celle Eilensteg und Altenceller
Schnede - darüber verhält sich eins der Urteile des OLG
Celle - war die Mietpoolausschüttung um rd. 90 % überhöht,
so dass ich nicht nachvollziehen kann, warum dies dort nicht vorgetragen
wurde.
Mit ihren "schlechten" Vergleichen geht es der BADENIA
um Schadensbegrenzung. Das spricht dafür, sie nicht anzunehmen.
http://www.dr-eick.de
Quelle: Immofrust
Forum |
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RE:
Badenia: Erleichterte Vergleiche und Erledigung BGH-Verfahren
von Dr. Hubert Menken am 12 Nov. 2007 22:25
Die BADENIA hat jetzt nach mehreren Fristverlängerungen im Berufungsverfahren
vor dem 17. Senat des OLG Karlsruhe, statt zum jüngsten Schriftsatz
der dortigen Klägerin Stellung zu nehmen, anerkannt. Das bedeutet,
die Klägerin hat jetzt voll gewonnen, ohne dass die auf den
04.12.2007 anberaumte mündliche Verhandlung stattfinden wird.
Das OLG Karlsruhe - diesmal der 17. Senat - wird in Kürze ein
Anerkenntnisurteil erlassen, durch das die BADENIA in vollem Umfang
zur Leistung von Schadensersatz verurteilt wird. Die BADENIA wird
genauso verurteilt, wie schon durch das Urteil des 15.Senats des
OLG Karlsruhe vom 24.11.2004 (15 U 4/01 OLG Karlsruhe), das der BGH
am 20.03.2007 aufgehoben hatte.
(Bemerkung
immoschaden.de: [Siehe
Punkt 3 (weiter unten)])
Schlimmer
konnte es für die BADENIA nicht kommen, sie muss die Wohnung
(Wert rd. 5.000 €) übernehmen, das Darlehen (50.000 €)
wird nicht zurückgezahlt, stattdessen muss sie das Bausparguthaben
auszahlen und der Klägerin darüber hinaus sämtliche
weiteren ihr seit dem Wohnungskauf entstandenen Schaden ersetzen.
Vor den von der BADENIA angebotenen - schlechten - Vergleichen, für
die jetzt erneut geworben wird, warne ich - wie schon in der Vergangenheit
- weiterhin. Ein Vergleich, bei dem nicht mindestens die Hälfte
der Verluste ersetzt und das angesparte Bausparguthaben zurückgezahlt
wird, ist nicht akzeptabel. Meinen Mandanten werden inzwischen bei
mehreren Objekten solche Vergleiche angeboten. Bei anderen Objekten,
bei denen die Mietpoolausschüttungen ebenfalls überhöht,
waren, wird die BADENIA - wenn sie eine Beweisaufnahme vermeiden
will - solche Vergleiche anbieten müssen und dies - wie bei
den anderen Objekten - spätestens dann tun, wenn im Berufungsverfahren
Termin anberaumt wird. Rund 100 Berufungsverfahren meiner Mandanten
sind noch bei verschiedenen Oberlandesgerichten und dem Kammergericht
anhängig. Ich gehe davon aus, dass die BADENIA kein einziges
Verfahren gewinnen wird.
Der Hinweis in der Pressemitteilung der BADENIA auf
verschiedene Urteile des OLG Celle zur Mietpoolproblematik und auf
Beschlüsse des BGH vom 25.09. und 23.10.2007 ändert an
meiner Einschätzung nichts.
(Bemerkung
immoschaden.de: [Pressemitteilung
der Badenia] (Quelle: Badenia))
Warum es dort nicht gelungen ist, den Mietpoolbetrug der Heinen & Biege-Gruppe
und die Kenntnis des früheren Finanzvorstandes der BADENIA Agostini
hierüber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, kann ich angesichts
der mir vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehen. Wäre dort ähnlich
wie in meinen Verfahren vorgetragen worden, hätte die BADENIA
sich auch dort vergleichen müssen oder es wäre zu einer
Beweisaufnahme gekommen, die sie in verschiedenen meiner Berufungsverfahren
zu vermeiden versucht.
Schwelm war im betrügerischen Mietpoolkonzept der Heinen&Biege-Gruppe
keine Ausnahme, sondern die Regel und das läßt sich auch
beweisen, wenn man mit den Details vertraut ist. Die Vergleichsbereitschaft
der BADENIA ist das Ergebnis harter Arbeit, freiwillig und aus Menschenfreundlichkeit
vergleicht die BADENIA sich nicht.
Dr. Menken
HomePage http://www.dr-eick.de
Quelle: Forum
gegen Immobilienbetrug |
4.
Badenia endlich vergleichsbereit?
Über die nun folgende äusserung (Ostergeschenk) des Herr Dr. Menken
am 7. April 2007 im Immofrust Forum dürfte sich die Badenia überhaupt
nicht freuen.
Hier hatte die Badenia wohl ganz anders geplant (wie sich den Presseberichten
vom 29.03.2007 entnehmen lässt)?
|
Als
Antwort auf: Im Googlecache: Landgerichts-Prozess: Ehepaar
aus Holzminden stimmt Vergleich zu geschrieben von immoschaden.de
am 03. April 2007 00:04:25:
Geschrieben von Dr. Hubert Menken am 07. April 2007 14:08:21:
Die Badenia hat schon vor dem 20.03.2007 Vergleiche angeboten, insofern
beschreibt der Zeitungsbericht die Vorgänge nicht zutreffend,
ich konnte wegen der Schweigepflicht keine Angaben gegenüber
der Zeitung machen.
(Bemerkung
immoschaden.de: [Zum
Zeitungsbericht] (Quelle: Kehrwieder
am Sonntag))
Der Reporter war in der vorangegangenen mündlichen Verhandlung
vor dem LG Hildesheim anwesend, dort hatte die Badenia noch die Zahlung
von 52.000 € angeboten. Vergleichsgespräche führen
zu wollen wurde unmittelbar nach einer mündlichen Verhandlung
vor dem Kammergericht Berlin im Januar noch im Gerichtsgebäude
angekündigt. Das schriftliche Urteil erging am 13.02.2007, das
Kammergericht hat die Badenia zum Schadensersatz verurteilt, lediglich
ein Feststellungsantrag wurde teilweise - für die Vergangenheit
- als unzulässig, aber nicht als unbegründet, angesehen.
Beide Seiten haben gegen das Urteil Revision eingelegt, sie war vom
Kammergericht allein wegen der streitigen Fragen zur Verjährung
zugelassen worden, so ausdrücklich die Begründung des Gerichts.
Es berief sich darauf, dass bis zu seiner Urteilsverkündung
nur die Pressemitteilung des BGH vom 23.01.2007 vorlag, im dortigen
Rechtsstreit hat der BGH die Verjährungsfrage bekanntlich zu
Lasten der Banken entschieden.
Das Kammergericht begründet das Bestehen von Schadensersatzansprüchen
gegen die Badenia - anders als das OLG Karlsruhe in seinem Urteil
vom 24.11.2004, damals lagen auch noch nicht so viele für die
Badenia belastende Unterlagen vor - u.a. damit, dass sich schon aus
den eigenen Angaben der Badenia ergäbe, dass ihren damaligen
Verantwortlichen beim Wohnungskauf unserer Mandanten bekannt war,
dass sie von Heinen u. Biege arglistig getäuscht wurden. Der
Versuch der Badenia die von uns vorgelegten umfangreichen Unterlagen
zu entkräften ist gescheitert. Nach Auffassung des Kammergerichts
ergibt sich ihre Kenntnis von der arglistigen Täuschung ihrer
Kreditnehmer schon aus ihren eigenen Erklärungsversuchen.
Die teilweise Abweisung des von hier aus gestellten Feststellungsantrag,
er wurde ohnehin nur im Hinblick auf eine etwaige Verjährung
gestellt, hilft der Badenia überhaupt nicht. Die Badenia hat
unseren Mandanten im Februar gleichwohl zunächst nur angeboten,
die Immobilie zu übernehmen, auf die Darlehensrückzahlung
- inkl. etwaige Zinsrückstände - zu verzichten und das
angesparte Bausparguthaben vollständig zurückzuzahlen.
Nach eingehenden Verhandlungen hat die Badenia dann einen schriftlichen
Vergleichsvorschlag unterbreitet, wonach sie - in Erfüllung
unserer Forderung - unseren Mandanten über den ursprünglichen
Vorschlag hinaus zusätzlich 75 % der weiteren unseren Mandanten
entstandenen Schäden - konkret 75 % der steuerlich anerkannten
Verluste - ersetzen will. Wie üblich sollte eine Schweigepflicht
vereinbart werden. Über den Vorgang kann ich nur deshalb berichten,
weil unsere Mandanten sich jetzt entschlossen haben, den Vergleich
nicht anzunehmen. Gleichzeitig haben sie uns von der Schweigepflicht
entbunden und am 05.04.2007 in diesem Forum berichtet (s.u.). (Bemerkung
immoschaden.de: [Zum
Aritkel] Quelle: Immofrust
Forum))
Da mir bekannt ist, dass die Badenia von anderen Rechtsanwälten
vertretenen Opfern des Kapitalanlagebetrugs der Herren Heinen und
Biege Vergleichsangebote macht, wonach diese nur die angesparten
Bausparverträge ganz - oder sogar nur teilweise (1/2) - frei
bekommen und im übrigen gegen Freistellung vom Darlehen und
der Verwertung der Immobilie zugunsten der Badenia auf Schadensersatzansprüche
verzichten, möchte ich nochmals vor übereilten Vergleichen
warnen. Wer solchen Vergleichen zustimmt, ermutigt die Badenia nur,
jahrelang weiter zu prozessieren, um in der Zwischenzeit weiter solche
für sie sehr günstigen Vergleiche zu schließen.
Ich kenne keinen Mietpool, der nicht zu viel ausgeschüttet hat.
Die Annahme des oben geschilderten Vergleichsvorschlags und der Verzicht
auf 25 % der steuerlich anerkannten Verluste kann interessant sein,
wenn man einen ggf. noch mehrjährigen Rechtsstreit vermeiden
will. Unsere Mandanten, die nach dem Urteil des Kammergerichts den
Vergleich abgelehnt haben, wollen den Vergleich nicht, weil Ihre
Sache schon beim BGH ist und sie in der mündlichen Verhandlung
beim Kammergericht selbst erlebt haben, wie eindeutig die Haltung
der dortigen Richter war.
Frohe Ostern
Dr. Hubert Menken
http://www.dr-eick.de
Quelle: Immofrust
Forum |
3. BGH:
Verfahren an OLG Karlsruhe zurückverwiesen.
Institutionelle Zusammenarbeit mit Strukturvertrieb,
es wird eng für Badenia.
Trotz Rücküberweisung des Verfahrens an das OLG Karlsruhe, der
Supergau gegen die Badenia ist im Urteil des BGH XI ZR 414/04 ab Block
53 (Seite 27) nachzulesen.
Hier wird die Beweislast gegen die Badenia gedreht. Sie muss nun in dem
neuen Verfahren die Vorwürfe der Klägerseite entkräften.
Der vorsitzende BGH-Richter teilte mit, dass durch die Fülle der belastenden
Unterlagen es die Badenia sehr schwer haben wird, diese Vorwürfe zu
entkräften.
Herr Dr. Menken, welcher das Verfahren vor dem OLG Karlsruhe führte
(Urteil vom 24.11.04, 15 U 4/01), welcher Gegenstand des BGH verfahrens
war, kommentierte das BGH Urteil wie folgt:
|
BGH-Urteil
20.03.2007
Geschrieben von Dr. Hubert Menken am 20. März 2007 23:42:58:
Nachdem der BGH in seinen Urteilen vom 16.05.2006 dem Ansatz des
OLG Karlsruhe in dessen Urteil vom 24.11.2004, die dortige Klägerin
war von uns vertreten worden, nicht gefolgt war, konnte das Urteil
des OLG Karlsruhe keinen Bestand haben. Nach Ansicht des BGH löst
nämlich allein die Mietpoolklausel in den von der Badenia verwendeten
Darlehensverträgen keine Hinweis- und Aufklärungspflichten
der Badenia gegenüber den Kreditnehmern aus.
Da das OLG Karlsruhe - von seinem rechtlichen Standpunkt aus zutreffend
- die von der Badenia und die vom dortigen Opfer des Betrugs der
Herren Heinen und Biege benannten Zeugen nicht vernommen hatte, konnte
der XI. Senat des BGH - auf der Basis seiner Rechtsauffassung zur
Mietpoolklausel - das Urteil des OLG Karlsruhe nur aufheben und den
Rechtsstreit an das OLG Karlsruhe zurückverweisen, damit nun
dort die notwendige Beweisaufnahme vorgenommen werden kann. Der BGH
selbst kann keine Zeugen vernehmen. Erfreulich ist, wie - für
den BGH ungewöhnlich - deutliche Worte das Gericht sowohl in
der mündlichen Verhandlung als auch bei der späteren Urteilsverkündung
am Nachmittag gefunden hat. Deutlicher kann der BGH in dieser Situation
- Aufhebung und Zurückverweisung - kaum zum Ausdruck bringen,
was er von dem Rechtsstreit hält. Das ist ein deutliches Signal
für andere Gerichte, die das Urteil mit Spannung erwartet haben
und natürlich auch die Berichterstattung in den Medien verfolgen.
Welche Sorgen und Probleme die Badenia hat, zeigt ihre noch vor wenigen
Tagen über die Presse verbreitete Ankündigung, sie sei
auch bei einem Obsiegen am 20.03.2007 vor dem BGH zu Vergleichen
bereit. Ähnlich hatte die Badenia - konkret ihr Vorstand - nur
vor über zwei Jahren in einem Stern-Interview für - schlechte
- Vergleiche "geworben". Die Badenia hat - was bei Kenntnis
der jüngsten Rechtsprechung des XI. Senats zu Aufklärungspflichten
aufgrund der Mietpoolklausel in den Darlehensverträgen nicht überrascht
- natürlich den Ausgang des Revisionsverfahrens ebenso vorausgesehen
wie informierte Kollegen. Von dieser Vergleichsbereitschaft - noch
dazu aus "Menschenfreundlichkeit" - habe ich bis zu einem
am 13.02.2007 vor dem Kammergericht Berlin erstrittenen weiteren
obsiegenden Urteil und zwei überaus interessanten Beweisaufnahmen
vor dem LG Hildesheim nicht viel bemerkt. Das Kammergericht hat sein
ebenfalls umfangreiches Urteil u.a. damit begründet, dass es
schon nach dem eigenen Vorbringen der Badenia überzeugt ist,
dass die Badenia damals wusste, dass ihre Kunden arglistig getäuscht
- man kann auch sagen betrogen - wurden. Die vom LG Hildesheim vernommenen
Zeugen - zwei frühere Abteilungsleiter der Badenia und einer
ihrer damaligen Vorstände - hatten überaus interessante
Erinnerungslücken, dennoch waren die Aussagen sehr hilfreich.
Die Aussichten der Badenia, die berechtigten Ansprüche ihrer
Kreditnehmer weiterhin abwehren zu können, werden immer schlechter.
Jeder der in der Vergangenheit die von der Badenia bisher angebotenen "Erledigungsvergleiche" -
so die Bezeichnung der Badenia - nicht geschlossen hat, kann froh
sein. Endgültig einlenken scheint die Badenia immer noch nicht
zu wollen, sie macht nämlich den Inhalt ihrer - inzwischen für
meine Mandanten ernsthaft zu erwägenden - Vergleichsangebote
vom jeweiligen Objekt und der Person des ihre Kreditnehmer vertretenden
Rechtsanwalts abhängig. Das hat mehr mit Kalkül und dem
Willen weiterhin zu möglichst allein für die Badenia günstigen
Vergleichen zu gelangen zu tun, als mit Einsicht.
Wer durch einen Vergleich nicht neben der Entlassung aus dem Darlehensvertrag
und der Lastenfreistellung von der Immobilie - bei gleichzeitiger
Verwertung der Immobilie zugunsten der Badenia - sowie der Freigabe
des Bausparguthabens (bzw. der Rückzahlung aller etwaigen Tilgungsleistungen)
zu mindest einen erheblichen Teil seiner weitergehenden Schäden
ersetzt erhält, sollte sich den Abschluss eines Vergleiches
sehr gut überlegen.
Einen schlechten Vergleich hat die Badenia bspw. noch nach der Niederlage
vom 13.02.2007 vor dem Kammergericht Berlin in einem beim gleichen
Senat des Kammergerichts anhängigen Parallelverfahren - betroffen
war die gleiche Wohnanlage - mit anderen Kreditnehmern geschlossen.
Vor solch schlechten Vergleichen, die nur der Badenia nützen,
habe ich schon vor zwei Jahren gewarnt. Vor wenigen Monaten hat das
LG Karlsruhe, es hat die Badenia seit dem Sommer 2006 in über
30 Fällen zum Schadensersatz wegen Beihilfe ihres damaligen
Vorstandes A. zur vorsätzliche sittenwidrigen Schädigung
ihrer Kreditnehmer verurteilt, Schadensersatzansprüche auch
in einem Fall zugesprochen, in dem die Badenia mit ihren Kreditnehmern
in der Vergangenheit einen sog. "Zinsvergleich" geschlossen
hatte. Im Zuge dieses Vergleichs hatten die Kreditnehmer - wie üblich
- auf Schadensersatzansprüche gegen die Badenia, die Vorausdarlehensgeberin
und die Verkäuferin verzichtet. Das LG Karlsruhe hielt diesen
Vergleich für unwirksam.
Dr. Hubert Menken
http://www.dr-eick.de
Quelle: Immofrust
Forum |
Im Gegensatz hierzu, die unten stehende aktuelle Presse-Information der
Badenia zur BGH-Entscheidung:
|
BGH-Entscheidung
zum OLG Karlsruhe
Schroeder: "Wir stehen nach wie vor zu unserer Vergleichsbereitschaft"
Am 20.03.2007 hat der XI. Senat des Bundesgerichtshofes der Revision
der Deutschen Bausparkasse Badenia stattgegeben, das Urteil des OLG
Karlsruhe vom 24.11.2004 aufgehoben und zur erneuten Verhandlung
an das OLG Karlsruhe zurückverwiesen. Auf Grund eines "schweren
grundrechtsrelevanten Verfahrensfehlers" des bislang zuständigen
Senates des OLG Karlsruhe muss das Verfahren dort nun von einem anderen
Senat weiterverhandelt werden.
Das OLG Karlsruhe hatte die Badenia dazu verurteilt, eine Kundin
von der Darlehensverbindlichkeit freizustellen, die finanzierte Wohnung
zu übernehmen und Schadenersatz zu leisten.
Den wesentlichen Gründen, auf die das OLG Karlsruhe sein damaliges
Urteil gestützt hatte, erteilte der XI. Senat eine klare Absage
und bestätigte insofern die Rechtsauffassungen der Badenia.
Insbesondere führe die Verpflichtung des Kunden, einem Mietpool
beizutreten, nicht ohne Weiteres zu einer Haftung der Bank.
Der BGH stellt in seinem Urteil darüber hinaus klar, dass sich
auch künftig die Argumentationslinien stets an dem individuellen
Fall zu orientieren haben. Undifferenzierte und auf eine Vielzahl
von Fällen anwendbare "Patentlösungen" wird es
somit auch in Zukunft nicht geben.
Der Vorstandsvorsitzende der Deutschen Bausparkasse Badenia, Dietrich
Schroeder, steht auch nach der heutigen BGH-Entscheidung zu seinem
Wort: "Wir werden nach wie vor aktiv auf unsere Kunden zugehen
und ihnen individuell auf den einzelnen Fall bezogene Vergleichslösungen
anbieten."
Deutsche Bausparkasse Badenia AG
Badeniaplatz 1
76114 Karlsruhe
Telefon (07 21) 9 95-0
Telefax (07 21) 9 95-27 99
Quelle: Deutsche
Bausparkasse Badenia AG |
Keine Rede von der "Institutionelle Zusammenarbeit mit Strukturvertrieb" und
davon, dass der Vorsitzende Richter des XI BGH Senats Gerd Nobbe deutlich
machte, dass die Badenia es sehr schwer haben werde zu beweisen, dass sie
von den betrügerischen Machenschaften der Dortmunder Vermittlerfirma
Heinen & Biege nichts gewusst habe. Sein Kommentar: "Die
Akten lesen sich teilweise wie ein Wirtschaftskrimi".
Zur Referenz, das vom BGH aufgehobene Urteil des OLG Karlsruhe vom 24.11.2004.
Dieser ist sehr lesenswert.
Noch nie hatte ein Oberlandesgericht in einem Gerichtsverfahren gegen die
Badenia eine solch deutliche Urteilsbegründung verfasst
(113 Seiten!), die auf der Vorlage von zahlreichen belastenden Informationen
aufbaute. Der 15. Zivilsenat des OLG Karlsruhe merkte an, das andere Gerichte ähnliche
Klagen in der Vergangenheit nur deshalb abgewiesen hatten, da diesen vielfach
Informationen fehlten, die Grundlage dieses Urteils sind).
2. OLG
Karlsruhe verurteilt Badenia Bausparkasse in zwei fällen erneut zum
Schadensersatz
Am 14.07.2006 veröffentlichte die Pressestelle des OLG Karlsruhe die
Urteilsbegründungen
von zwei gewonnenen Gerichtsverfahren:
Beide neuen Urteile sind sensationell ausführlich und
beschreiben sehr eindrucksvoll den Vertrieb von Schrottimmobilien durch
Heinen & Biege im Auftrag der ALLWO AG, die Funktion des betrügerischen
HMG Mietpools und die komplexe Finanzierung der Badenia Bausparkasse AG.
Das Urteil 15 U 64/04 beschreibt den gesamten Komplex noch detaillierter,
weil die ALLWO AG und die Deutsche Bausparkasse Badenia AG in diesem Verfahren
gemeinsam verklagt wurden.
Beide Verfahren stützen sich auf ein Gutachten "zu Fragen der Üblichkeit
und der Risiken der Mietpool-Konstruktion im Zusammenhang mit den Finanzierungen
der Beklagten" und zahlreiche Dokumente des bereits veröffentlichten
Urteils vom 24.11.04 des OLG Karlsruhe, Aktenzeichen 15 U 4/01, Klägerin,
vertreten durch RA Dr. Menken, Kanzlei Dr.
Eick & Partner) gegen die "Deutsche Bausparkasse Badenia AG".
Die genannten Urteile gegen die Badenia sind noch nicht rechtskräftig, aber
so bedeutend, dass die Revision beim BGH zugelassen
wurde (auch im Hinblick auf zahlreiche ähnliche Verfahren).
Beim Urteil in 15
U 64/04 gegen die ALLWO AG wurde die Revision nicht zugelassen, somit dürfte
das Urteil gegen die ALLWO AG rechtskräftig werden.
Der 15. Zivilsenat des OLG Karlsruhe weist darauf hin, dass andere Gerichte ähnliche
Klagen in der Vergangenheit nur deshalb abgewiesen haben, da diesen vielfach
Informationen fehlten, die nunmehr die Grundlage der drei Urteile bilden.
Zitat von der Pressmeldung des OLG Karlsruhe vom 14.07.2006:
|
15.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe verurteilt Badenia
Bausparkasse erneut zum Schadensersatz
Datum:
14.07.2006
Kurztext:
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der Entscheidungen
gelangen Sie
am Ende der
Pressemitteilung
Mit
zwei Urteilen
vom 21.06.2006
- 15 U 50/02
und 15 U 64/04
- hat der 15.
Zivilsenat
des Oberlandesgerichts
Karlsruhe die
Badenia Bausparkasse
erneut zum
Schadensersatz
verurteilt.
Nunmehr liegen
auch die schriftlichen
Urteilsgründe
vor.
In
den beiden
im wesentlichen
gleich gelagerten
Fällen
hatten die
Kläger
Eigentumswohnungen
in Hamburg
bzw. in Westerstede
(Niedersachsen)
als Anlageobjekte
erworben. Bei
den Wohnungen
handelte es
sich nach Meinung
der Kläger
um sogenannte „Schrottimmobilien“.
Verkäuferin
war eine zur
Aachener und
Münchener
Gruppe gehörende
Wohnungsgesellschaft.
Finanziert
wurden die
Wohnungen von
der Badenia
Bausparkasse,
die ebenfalls
zur Aachener
und Münchener
Gruppe gehört.
Als Vermittler
traten gegenüber
den Klägern
Vertreter der
Heinen & Biege-Gruppe
auf, die in
den 90er Jahren
in größerem
Umfang Wohnungen
aus dem sozialen
Wohnungsbau
als Anlageobjekte
verkauften,
wobei in mehr
als 5000 Fällen
gleichzeitig
eine Finanzierung
der Badenia
vermittelt
wurde. Die
Firmen der
Heinen & Biege-Gruppe
sind heute
insolvent.
Bereits
mit Urteil
vom 24.11.04
- 15 U 4/01
- hat der 15.
Zivilsenat
die Badenia
in einem Parallelfall
zum Schadensersatz
verurteilt.
Der Senat hat
nun auch in
den beiden
aktuellen Fällen
festgestellt,
die Badenia
habe Aufklärungspflichten
gegenüber
ihren Kunden
in erheblichem
Umfang verletzt.
Die Kläger
seien auf Grund
der Darlehensbedingungen
der Badenia
gezwungen gewesen,
einem so genannten
Mietpool beizutreten.
Der Mietpool
habe den Klägern
jede Möglichkeit
genommen, die
Wohnung selbst
zu verwalten.
Die Badenia
habe es versäumt,
die Kläger über
die mit dem
Mietpool verbundenen
erheblichen
Risiken aufzuklären.
Die Verletzung
von Aufklärungspflichten
führe
zum Schadensersatz.
Das
von Heinen & Biege
entwickelte
Mietpoolkonzept
war nach den
Feststellungen
des Senats
von Anfang
an betrügerisch.
Die Vertreter
von Heinen & Biege
hätten
generell den
Kunden überhöhte
Ausschüttungen
versprochen,
um einen in
Wahrheit nicht
vorhandenen
Mietertrag
der Wohnungen
vorzuspiegeln.
Auf diese Weise
seien auch
die Kläger
getäuscht
worden.
Die
Badenia habe
bei der Finanzierung
für
Heinen & Biege-Kunden
generell keine
realen Verkehrswertschätzungen
vorgenommen.
Man habe bei
der Badenia
bewusst überhöhte
fiktive Beleihungswerte
zu Grunde gelegt,
um die Vollfinanzierung überhöhter
Kaufpreise
im Hinblick
auf die Vorschriften
des Bausparkassengesetzes
rechtfertigen
zu können.
Um den Anschein
korrekter Beleihungswertermittlungen
zu wahren,
habe die Badenia
in der hauseigenen
Dokumentation
die überhöhten
Mietpoolausschüttungen
fälschlich
als tatsächlichen
Mietertrag
deklariert.
Eine
maßgebliche
Rolle in der
Zusammenarbeit
mit der Heinen & Biege-Gruppe
spielte nach
den Feststellungen
des 15. Zivilsenats
der damalige
Vorstand A.
Ob das Betrugssystem
von Heinen & Biege
vollständig
mit dem Vorstand
A. abgesprochen
war, brauchte
der Senat nicht
festzustellen.
Sicher sei
jedoch eine
zumindest teilweise
Kenntnis des
Vorstands A.
Hieraus ergebe
sich der Vorwurf
einer Beihilfe
zum Betrug. Für
die unerlaubte
Handlung ihres
ehemaligen
Vorstands hafte
die Badenia
nach §§ 823
Abs. 2, 31
BGB.
Nach
dem Urteil
des 15. Zivilsenats
muss die Badenia
den Klägern
sämtliche
geltend gemachten
Aufwendungen
ersetzen, welche
die Kläger
im Zusammenhang
mit dem Erwerb
der Wohnungen
gehabt haben.
Die Kläger
werden von
den Darlehensverbindlichkeiten
gegenüber
der Badenia
befreit. Im
Gegenzug erhält
die Badenia
die Eigentumswohnungen,
an denen die
Kläger
kein Interesse
mehr haben.
In
der Vergangenheit
haben eine
Reihe von Zivilsenaten
anderer Oberlandesgerichte
in Parallelfällen
unterschiedlich
entschieden.
Eine abschließende
Klärung
durch den Bundesgerichtshof
ist noch nicht
erfolgt. Mit
Urteil vom
16.05.2006
- XI ZR 6/04
- hat der Bundesgerichtshof
eine Entscheidung
des Oberlandesgerichts
Hamm aufgehoben
und zurückverwiesen,
mit der das
Oberlandesgericht
Hamm in einem
Parallelfall
eine Klage
gegen die Badenia
abgewiesen
hatte.
Die
Urteile des
15. Senats
sind nicht
rechtskräftig.
Im Hinblick
auf die grundsätzliche
Bedeutung hat
der Senat die
Revision zum
Bundesgerichtshof
zugelassen.
Oberlandesgericht
Karlsruhe,
Urteile vom
21.06.2006
-
15 U 50/02
und 15 U 64/04
-
Quelle: OLG
Karlsruhe |
1.
Sie haben von ihrer Bank oder Bausparkasse ein Vergleichsangebot erhalten?
Gerade in letzter Zeit, sollen sich laut Betroffene die Vergleichsangebote
der Finanzierungsinstitute häufen (u.a. durch den unsicheren Ausgang
des EuGH Verfahrens in Luxemburg (auch wegen eines Vorlagebeschlusses des
hanseatischen Oberlandesgerichtes Bremen) oder speziell bei der Deutschen
Bausparkasse Badenia AG (so genannte "Erledigungsvergleiche").
Für manche Bank ist es daher vermutlich sicherer, sich mit dem Geschädigten,
mit dem sie sich z.B. im Streit befinden, per Vergleich zu einigen. Dabei
sollte man wissen, was für verschiedene Vergleiche es gibt.
In der Regel, gibt es zwei verschiedene Arten von Vergleichen.
Gemeinsam ist bei den Varianten, dass stillschweigen zu bewahren ist. Gleichzeitig
erlöschen dabei meistens alle Haftungs- und Schadensersatzansprüche
gegenüber dem finanzierenden Institut.
Was für zwei verschiedene "Vergleichsarten" gibt es?
Der "Zinsvergleich"
Sollte ihre Bank oder Bausparkasse bei einem Vergleichsvorschlag einen "Zinsnachlass
um wenige Prozente gewähren", dann Vorsicht! Hierbei
bleibt die bestehende Darlehensforderung des Finanzinstituts bestehen.
Lediglich die Zinsen für das Darlehen werden etwas reduziert, das
war schon alles. Für den Kreditnehmer ist dies überhaupt keine
Lösung, die Probleme bleiben bestehen und verschärfen sich in
der Regel nach "Ablauf der Zinsreduzierung" wieder.
Für das finanzierende Institut ist dies natürlich ein sehr gutes
Geschäft, im Gegensatz für den Geschädigten. Für ihn ändert
sich bei solch einem Vergleich recht wenig, außer das die monatliche
Zinsbelastung für das Darlehen nur etwas Geringer wird, sonst nichts.
Um den Verkauf der Wohnung soll man sich in den meisten Fällen auch
noch selbst kümmern. Diese Variante des Vergleichs bringt dem Geschädigten
unserer Meinung nach nur Nachteile!
Der "Aufhebungsvergleich"
Dies ist für den Geschädigten die günstigere Vergleichsart. Aber
auch hier muss man vorsichtig sein!
Das funktioniert so: Die Bank fordert eine einmalige Zahlung einer festen
Summe, z.B. 5.000 bis 25.000 Euro, die abhängig von der Finanzierung
und den Vermögensverhältnissen des Geschädigten ist. Ist
vom Geschädigten kaum noch etwas zu holen (z.B. kurz vor der Insolvenz)
wird die einmalig zu zahlende Summe geringer sein, als wenn der Geschädigte
besser dasteht.
Um die Vermögensverhältnisse festzustellen, wird meistens vom
Finanzierungsinstitut eine Selbstauskunft und die Vorlage von Einkommensnachweisen
gefordert. Nach Zahlung dieser festgelegten Summe wird das bestehende Darlehen
aufgelöst. Zusätzlich wird dem Finanzierungsinstitut die Wohnung übertragen,
die auch vom Finanzierungsinstitut verkauft wird. Der Verkaufserlös
der Wohnung wird üblicher weise an dem Finanzinstitut abgetreten.
Eventuell vorhandene Lebensversicherungen werden normalerweise ebenfalls
an das finanzierende Institut abgetreten.
Fazit:
In jedem Fall ist es dringend ratsam bei
einem Vergleich, sich rechtlichen Rat bei
einem Anwalt für Kapitalanlagerecht einzuholen. Leider
gibt es allerdings nicht sehr viele Anwälte in diesem Gebiet, die
sich mit Problematik von Erwerbermodellen (Schrottimmobilien) auskennen
und einen Vergleich entsprechend den Chancen und Risiken eines Rechtsstreits
aushandeln.
Wie sie einen Anwalt finden können, siehe Menüpunkt "Was
kann man Tun?". |