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Weitere Badenia Niederlagen vor dem OLG Karlsruhe [24.09.2013 Recht], [27.11.2012 Recht]
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  15. Badenia verliert zwei mal vor dem OLG Karlsruhe

14. Oberlandesgericht verurteilt Badenia zu Schadenersatz - keine Verjährung der Ansprüche
     trotz Kenntnis des Prozessbevollmächtigten vom BaFin-Bericht, weitere Ohrfeige gegen das LG?

13. Die "2te Prozesswelle" erreicht das OLG, Ohrfeige gegen das Landgericht Karlsruhe?

12. 370 neue Klagen gegen Badenia

11. Badenia Gewinn sinkt durch Risikovorsorge für faule Kredite, weitere BGH Niederlagen

10. Verjährung ende 2011 !

9. Anwalt schaltet Homepage gegen die Badenia

8. Badenia verliert sieben mal vor dem OLG Karlsruhe

7. Badenia nimmt Berufung vor dem OLG zurück, LG Urteil rechtskräftig!

6. Badenia verliert vor dem BGH, rechtskräftig verurteilt!

5. Badenia akzeptiert Schadensersatz Anspruch

4. Badenia endlich vergleichsbereit?

3. BGH: Verfahren an OLG Karlsruhe zurückverwiesen.
    Institutionelle Zusammenarbeit mit Strukturvertrieb, es wird eng für Badenia

2. OLG Karlsruhe verurteilt Badenia Bausparkasse in zwei fällen erneut zum Schadensersatz

1. Sie haben von ihrer Bank oder Bausparkasse ein Vergleichsangebot erhalten?

15. Badenia verliert zwei mal vor dem OLG Karlsruhe

Am 24.09.2013 hatte das 17. Zivilsenat des OLG Karlsruhe in drei Schadensersatzklagen zu aktuellen Rechtsfragen entschieden. Zusammenfassung:

Im Verfahren 17 U 281/12 hatte das OLG Senat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und an diesen wegen Verfahrensfehler zurückverwiesen,
im Verfahren 17 U 280/12 stellte man fest, das die Schadensersatzforderung nicht Verjährt war, entgegen der Feststellung der Vorinstanz.
Das dritte Verfahren 17 U 231/12 hatte der Kläger leider verloren.

Die Revision wurde in diesen drei Verfahren nicht zugelassen:

          Schadensersatzklagen gegen die Deutsche Bausparkasse Badenia AG - Oberlandesgericht Karlsruhe entscheidet zu aktuellen Rechtsfragen

Datum: 04.10.2013
Kurztext:

In den drei Verfahren, die der für das Bankenrecht zuständige 17. Zivilsenat am 24.09.2013 zu entscheiden hatte, verlangen die Kläger von der beklagten Bausparkasse Schadensersatz wegen vertraglicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung einer vermieteten oder zu vermietenden Eigentumswohnung. Die Kläger erwarben in den 90er Jahren zwecks Steuerersparnis unter Vermittlung der Heinen & Biege-Gruppe Wohnungseigentum. Sie unterschrieben im Vorfeld einen sogenannten Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag (OFA), in dem Finanzierungskosten und Gebühren für die Vermittlung des Objekts konkret ausgewiesen waren. Die Beklagte war als Darlehensgeberin an der Finanzierung der Käufe beteiligt.

Mit Urteil vom 24.09.2013 (17 U 281/12) hat der 17. Zivilsenat ein Schadensersatz zusprechendes Urteil des Landgerichts Karlsruhe aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Die Kläger hatten geltend gemacht, sie seien über die Höhe der tatsächlich an den Vertrieb geleisteten Provisionen durch falsche Angaben in dem OFA arglistig getäuscht worden. Die vom Vertrieb erwarteten Vertriebsprovisionen seien deutlich höher gewesen als dort angegeben, die Höhe der Gesamtprovision sowie die Verwendung des OFA seien der beklagten Bausparkasse bekannt gewesen.
Die Beklagte hat bestritten, dass die Verkäuferin überhaupt eine Provision an das Vertriebsunternehmen bezahlt und dass dieses mit Täuschungsabsicht gehandelt habe. Sie selbst habe keinen Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer etwaigen arglistigen Täuschung durch den Vertrieb gehabt. Der Senat hat das Urteil aufgehoben, weil das Landgericht ohne Beweisaufnahme angenommen hat, dass die Verkäuferin des Objekts über die in dem OFA genannten Provisionen hinaus zusätzliche Provisionen geleistet habe. Das Landgericht könne seine Annahme nicht auf Erkenntnisse aus anderen Verfahren stützen, in denen andere Verkäufer gehandelt hätten. Ein solches Vorgehen verstoße gegen das Gebot, sich mit dem Streitstoff umfassend auseinanderzusetzen und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Beweise möglichst vollständig aufzuklären. Das Landgericht habe auch rechtsfehlerhaft der Beklagten nicht die Möglichkeit eingeräumt, durch eine Beweisaufnahme ihren vermuteten Wissensvorsprung bezüglich der Vorgehensweise des Vertriebsunternehmens zu widerlegen. Der von der Beklagten genannte Zeuge müsse deshalb noch vernommen werden.

Im Verfahren 17 U 280/12 lag der Schwerpunkt bei der Verjährung und der Frage, ob die Rechtskraft eines früheren Urteils, mit dem eine Schadensersatzklage gegen die Bausparkasse rechtskräftig abgewiesen worden war, einer neuen Schadensersatzklage entgegensteht. Das Landgericht hatte deshalb die zweite Schadensersatzklage abgewiesen, die Berufung der Kläger zum Oberlandesgericht Karlsruhe hatte Erfolg.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verbietet die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung als negative Voraussetzung eine neue Verhandlung über denselben Streitgegenstand. Im früheren Prozess hatten die Kläger zur Pflichtverletzung behauptet, dass im Kaufpreis nach dem von der Beklagten gebilligten Anlagemodell hohe Innenprovision enthalten gewesen seien und die Beklagte hierüber einen konkreten Wissensvorsprung gehabt habe. Im jetzigen Verfahren behaupten die Kläger jedoch eine andere Pflichtverletzung, nämlich dass das Vertriebsunternehmen durch konkrete Angaben der Provisionen im OFA den Käufern arglistig vorgespiegelt habe, weitere Provisionen würden nicht bezahlt, obwohl im Kaufpreis zusätzliche Innenprovisionen enthalten gewesen seien, und die Beklagte von dieser aktiven Täuschung gewusst habe. Der Senat vertritt die Auffassung, dass die einzelnen Pflichtverstöße, auch wenn sie in einem einheitlichen Beratungsvorgang erfolgt sind, als unterschiedliche Streitgegenstände zu behandeln sind.
Die im jetzigen Verfahren geltend gemachte Pflichtverletzung hat der Senat für erwiesen erachtet. Die Kenntnis der Beklagten von der aktiven Täuschung der Kläger durch den Vertrieb wird wegen des institutionalisierten Zusammenwirkens der Beklagten mit dem Vertrieb vermutet. Der Senat konnte sich durch die Vernehmung des von der Beklagten zur Ausräumung der Vermutung benannten Zeugen, ihres früheren Finanzvorstandes, nicht davon überzeugen, dass der Beklagten die Verwendung des Formulars (OFA) und die falschen Angaben darin über die Provisionen nicht bekannt waren.
Der Schadensersatzanspruch sei auch nicht verjährt. Der Beginn der Verjährung setze voraus, dass der Anspruchsteller sämtliche anspruchsbegründenden Umstände kenne oder grob fahrlässig nicht kenne, die Kenntnis des bevollmächtigten Rechtsanwalts werde zugerechnet. Solche Kenntnisse des Rechtsanwaltes im ersten Prozess habe das Landgericht zu Unrecht angenommen. Den Schriftsätzen im ersten Prozess sei die Kenntnis von einem Wissensvorsprung der Beklagten über eine aktive Täuschung der Anleger durch Verwendung des irreführenden OFA nicht zu entnehmen. Nicht ausreichend sei nämlich, dass im Vorprozess „versteckte Innenprovisionen“ thematisiert oder behauptet worden sei, die Anleger seien im Zusammenhang mit dem Wohnungserwerb arglistig getäuscht worden. Der Beweis, dass der frühere Prozessbevollmächtigte Kenntnis davon gehabt habe, dass die Beklagte damals den OFA und seine generelle Verwendung gekannt habe, sei der Beklagten nicht gelungen. Die Vernehmung des Rechtsanwaltes durch den Senat habe nur ergeben, dass dieser Informationen gehabt habe, nach denen die Beklagte von erheblichen Innenprovisionen gewusst habe, die von ihr finanziert worden seien, nicht jedoch von der Kenntnis der Beklagten von einer aktiven Täuschung unter Verwendung des irreführenden OFA.

In dem Verfahren 17 U 231/12 hatten die Kläger gegen die beklagte Bausparkasse 2004 erfolglos eine Vollstreckungsgegenklage erhoben, um die Zwangsvollstreckung in ihr Wohnungseigentum aus einer Sicherungsgrundschuld abzuwenden. Sie schlossen nach dem verlorenen Prozess deshalb mit der Beklagten einen Vergleich, wonach gegen einen Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen sämtliche Ansprüche oder Einwendungen des Darlehensnehmers gegen die Badenia im Zusammenhang mit dem Erwerb und/oder der Finanzierung des Beleihungsobjekts für die Gegenwart und Zukunft abgegolten sind, unabhängig davon, ob solche Ansprüche/Einwendungen bislang bereits gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemacht worden sind und unabhängig davon, ob solche Ansprüche/Einwendungen bislang bekannt sind.
Die Kläger haben nun eine Schadensersatzklage gegen die Bausparkasse beim Landgericht Karlsruhe wegen Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit Vertriebsprovisionen erhoben. Sie halten den Vergleich für unwirksam, weil die Beklagte die Vollstreckungsabwehrklage nur durch einen Prozessbetrug gewonnen habe und der Vergleich unter dem sittenwidrigen Druck der Zwangsvollstreckung abgeschlossen worden sei.
Das Landgericht Karlsruhe hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Kläger zum Oberlandesgericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg. Nach der Begründung des Senats sei der Vergleich wirksam und erfasse alle etwaigen Schadensersatzansprüche wie sie die Kläger jetzt geltend machten. Die Kläger hätten den Vergleich nicht angefochten. Sie könnten auch nicht geltend machen, der Vorprozess sei aufgrund eines Prozessbetruges falsch entschieden worden, bei wahrheitsgemäßem Vortrag wäre die Klage erfolgreich und damit eine Androhung der Zwangsvollstreckung nicht mehr möglich gewesen und die Vergleichsvereinbarung mangels Vollstreckungsdrucks von den Klägern nicht geschlossen worden. Die Rechtskraft des früheren Urteils über die Abweisung der Vollstreckungsgegenklage könne hier nicht über § 826 BGB wegen sittenwidriger Schädigung durchbrochen werden, für einen vorsätzlich falschen Vortrag der Beklagten im Vorprozess gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Beklagte habe auch nicht unzulässig die Rechtskraft des angeblich falschen Urteils ausgenutzt. Die Kläger seien anwaltlich vertreten gewesen und hätten umfassend zu Schadensersatzansprüchen vorgetragen. Sie seien in der Lage gewesen, eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber zu treffen, sich auf das Vergleichsangebot der Beklagten einlassen oder die Zwangsvollstreckung hinzunehmen. Für die Wiederaufnahme des Vorprozesses fehlten die gesetzlichen Voraussetzungen. Es sei der Beklagten hier nicht verwehrt, auf der Einhaltung des Vergleichs zu bestehen. Sie habe mit der Aufnahme der Abgeltungsklausel, die in Vergleichen allgemein üblich sei, das anerkennenswerte verständliche Anliegen durchgesetzt, keinen weiteren Rechtsstreit über die behaupteten Schadensersatzansprüche führen zu müssen, wenn sie den Klägern mit dem Verzicht auf Zwangsvollstreckung und die Sicherheitenverwertung sowie mit der Einräumung von Ratenzahlung entgegenkomme.

Revision ist in allen drei Fällen nicht zugelassen worden.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteile vom 24.09.2013
- 17 U 231/12, 17 U 280/12, 17 U 281/12 -


Die komplette Pressemitteilung können Sie [Hier] nachlesen.
Quelle: Oberlandsgericht Karlsruhe

14. Oberlandesgericht verurteilt Badenia zu Schadenersatz - keine Verjährung der Ansprüche trotz Kenntnis des Prozessbevollmächtigten vom BaFin-Bericht, weitere Ohrfeige gegen das LG?

Am 27.11.2012 gewinnt Anwalt Dr. Menken von der Kanzlei Dr. Eick & Partner gegen die "Deutsche Bausparkasse Badenia AG" vor dem OLG Karlsruhe, die Revision vor dem BGH wurde nicht zugelassen:

          Schadensersatzklagen gegen die Bausparkasse Badenia - keine Verjährung der Ansprüche trotz Kenntnis des Prozessbevollmächtigten vom BaFin-Bericht

Datum: 27.11.2012
Kurztext:

Die Kläger, eine damals 42-jährige Verwaltungsangestellte und ein 43-jähriger kaufmännischer Angestellter, wurden im Dezember 1993 von einem Untervermittler der IHB Immobilien Heinen und Biege GmbH geworben, zum Zwecke der Steuerersparnis eine Eigentumswohnung in Hameln zu kaufen. Die H&B vertrieb seit dem Jahre 1990 in großem Umfang von der Beklagten finanzierte Anlageobjekte. Zur Finanzierung des Gesamtaufwandes schlossen die Kläger einen Darlehensvertrag über ein sogenanntes Vorausdarlehen und zwei nacheinander anzusparende Bausparverträge mit der Bausparkasse. Neben einer Vereinbarung über Mietenverwaltung (Beitritt zur Mietpoolgemeinschaft) unterzeichneten die Anleger ein Formular betreffend einen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag an die H&B, in dem eine Gebühr für die Finanzierungsvermittlung in Höhe von 2,4 % des Kaufpreises und eine Courtage von 3,45 % ausbedungen war. Anfang Dezember 1993 erwarben die Kläger von der Verkäuferin ALLWO eine 66,24 m² große Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von 175.152,00 DM. Am 20.12.2004 beauftragten sie ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen.
Mit ihrer am 29.12.2008 beim Landgericht Karlsruhe eingegangenen Klage begehren die Kläger Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzung durch die Beklagte. Unter anderem erheben sie den Vorwurf der Aufklärungspflichtverletzung wegen Wissensvorsprunges von der arglistigen Täuschung über die im Kaufpreis versteckten Provisionen. Das Landgericht hat die Schadensersatzklage der Kläger wegen Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat der für das Bankenrecht zuständige 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung von ca. 110.000,00 EUR Zug um Zug gegen Rückübertragung der Eigentumswohnung verurteilt.
Der Senat hat festgestellt, dass die Kläger jedenfalls über die Höhe der insgesamt anfallenden Vertriebsprovisionen von den Vermittlern arglistig getäuscht worden seien. Die Angaben in dem Formular zu den Provisionen seien objektiv unrichtig gewesen, da die H&B von der ALLWO, der Verkäuferin, zusätzliche Provisionen von mehr als 15 % des Kaufpreises erhalten habe. Aufgrund der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs mit der entsprechenden Beweiserleichterung bei institutionalisiertem Zusammenwirken von Verkäufer, Vermittler und finanzierender Bank werde der Wissensvorsprung der beklagten Bausparkasse über die arglistige Täuschung widerleglich vermutet. Diese Vermutung habe die Beklagte nicht widerlegt, auf die Vernehmung der von ihr benannten Zeugen habe sie ausdrücklich verzichtet.
Danach stehe den Klägern gegenüber der Beklagten ein Schadensersatzanspruch zu, der entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht verjährt sei. Im Streitfall laufe eine dreijährige Verjährungsfrist, die erst ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Anspruchs beginne. Als die Kläger im November 2010 ihre Klageerweiterung auf die Kenntnis von einer arglistigen Täuschung über die Vermittlungsprovision gestützt hätten, sei diese dreijährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen. Für die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis genüge nicht, dass dem Prozessbevollmächtigten der Kläger 2004 der Prüfbericht des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (BaFin) bekannt gewesen sei.
Im Mai 2001 hatte die BaFin die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte und Touche mit der Prüfung des Geschäfts der beklagten Bausparkasse mit der H&B beauftragt. Dabei sollte insbesondere geprüft werden, ob die Gewährung der Darlehen an die von H&B vermittelten Kunden von der Beklagten ordnungsgemäß vorgenommen wurden.
Aus dem Prüfbericht ergebe sich aber nicht einmal die Kenntnis der Kläger über ein einheitliches Handeln der Verkäuferseite. Vielmehr stellten die Prüfer lediglich eine Vermutung auf, dass ein Teil des Kaufpreises an die Vertriebsgesellschaft zurückgeflossen sei, deren Umfang nicht nachvollzogen werden könne. Auf der Basis dieser Information über eine „generelle Provisionspraxis“ der H&B hätten die Anleger nicht einmal den schlüssigen Vorwurf einer arglistigen Täuschung durch den Vertrieb bei dem Anlageobjekt im vorliegenden Fall erheben können. Weder sei in dem Bericht die tatsächliche Höhe der aus dem Kaufpreis abgezweigten Provisionszahlungen angegeben, noch werde die Relation zu den im Formular angegebenen Provisionssätzen deutlich. Danach hätten die Anleger allenfalls argwöhnen können, auch sie seien über die Höhe der Provisionszahlungen bei Auftragserteilung an die H&B getäuscht worden. Auf einen bloßen Verdacht und die hieraus abgeleitete Vermutung, es könne auch in ihrem Fall so gewesen sein, hätten sie jedoch eine Klage nicht stützen können. Außerdem hätten die Kläger aufgrund des Prüfberichts keinen Grund zu der Annahme gehabt, dass die beklagte Bausparkasse selbst Kenntnis von den Angaben des Vertriebs in den Formularen und der darin liegenden arglistigen Täuschung gehabt habe.
Der den Klägern zustehende Schadensersatzanspruch erfasse auch den Vermögensschaden, den sie im Zusammenhang mit dem zur Kaufpreisfinanzierung aufgenommenen Vorausdarlehen und aus der späteren Umfinanzierung über ihre Hausbank erlitten hätten.
Die Revision ist nicht zugelassen worden.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.11.2012 - 17 U 236/11 -

Beim Senat sind noch zahlreiche weitere Berufungsverfahren (derzeit ca. 75) anhängig, in denen über die Verjährung gestritten wird. Teilweise stellen sich neben der hier entschiedenen noch weitere Rechtsfragen. Nächster Verhandlungstermin für acht Schadensersatzklagen gegen die Bausparkasse Badenia ist am Donnerstag, den 10. Januar 2013, 10.00 Uhr im Gebäude des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Karlsruhe, Hoffstr. 10.

Die komplette Pressemitteilung können Sie [Hier] nachlesen.
Quelle: Oberlandsgericht Karlsruhe

Ein weiteres Urteil gegen die alte Rechtsprechung des Landgericht Karlsruhe.
Wird das Landgericht seine aktuellen Urteile an der Rechtsprechung des OLG und BGH anpassen?

Derzeit laufen nach Medienberichten ca. 600 Verfahren gegen die Badenia an verschiedenen Gerichten, siehe aktuelle [Presseberichte].

13. Die "2te Prozesswelle" erreicht das OLG, Ohrfeige gegen das Landgericht Karlsruhe?

Am 15.06.2012 veröffentlichte das OLG Karlsruhe folgende Pressemeldung:

          Schadensersatzklagen gegen die Deutsche Bausparkasse Badenia AG

- die "zweite Prozesswelle" erreicht das Oberlandesgericht Karlsruhe

Der unter anderem für das Bankenrecht zuständige 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hatte bis Ende April 2012 ca. 560 Berufungsverfahren der „ersten Prozesswelle“ zum Abschluss gebracht, davon ca. 10 % durch Urteil, die Mehrheit der übrigen durch Vergleiche regelmäßig nach mündlicher Verhandlung.

Bei dem Landgericht Karlsruhe sind gegen Ende 2011 erneut ca. 370 Verfahren eingegangen, die ersten Entscheidungen des Landgerichts Karlsruhe liegen mittlerweile vor.
Der Senat hat in vier Berufungsverfahren (Az. 17 U 45/12, 17 U 24/12, 17 U 71/12, 17 U 81/12) Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf

Dienstag, den 24. Juli 2012, 11.00 Uhr, Saal 212 im Oberlandesgericht Karlsruhe, Hoffstraße 10, Karlsruhe

Die „neuen Verfahren“ sind von anderen rechtlichen Schwerpunkten geprägt. Sie werfen insbesondere Fragen zur Verjährung und zu einer Pflichtverletzung wegen eines Wissensvorsprungs der Bausparkasse im Zusammenhang mit einer Täuschung der Anleger über Innenprovisionen durch den Vertrieb auf.

Im Vorfeld der neuen Serie hatte sich der Senat bereits in einem Beschwerdeverfahren betreffend ein Prozesskostenhilfegesuch von Anlegern (Beschluss vom 29.05.2012 - Az. 17 W 36/12) mit zwei Rechtsfragen zu befassen, nämlich mit dem Einwand der rechtskräftigen Abweisung der Schadensersatzansprüche in einem früheren Rechtsstreit der Anleger und mit der Verjährungseinrede der Beklagten.

Die Antragsteller, ein Kraftfahrzeugmechaniker und seine Ehefrau, hatten 1996 zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital durch einen Vermittler geworben eine Eigentumswohnung in Wuppertal gekauft. Zur Finanzierung des Gesamtaufwandes schlossen sie einen Darlehensvertrag mit der von der Bausparkasse Badenia AG vertretenen X-Bank, ein sog. Vorausdarlehen, und zwei nacheinander anzusparende Bausparverträge mit der Bausparkasse.

Sie stellten beim Landgericht Karlsruhe Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage gegen die Bausparkasse wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht bei dem Kauf und der Finanzierung dieser Immobilie. Das Landgericht hat diesen Antrag mangels Erfolgsaussicht der Klage zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Antragsteller hat der 17. Zivilsenat diesen Beschluss aufgehoben und die Sache an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen. Im Gegensatz zum Landgericht hat der Senat die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Schadensersatzklage im Rahmen der gebotenen summarischen Betrachtung bejaht.

Obwohl eine erste Schadensersatzklage der Antragsteller im Jahre 2001 gescheitert sei, stehe die Rechtskraft dieses Urteils der beabsichtigten neuen Klage nicht entgegen, soweit die Antragsteller sie auf den Gesichtspunkt der arglistigen Täuschung über die Höhe der tatsächlichen Vertriebsvergütungen stützten. Die nunmehr geltend gemachte Pflichtverletzung - unterlassene Aufklärung über eine erkannte Täuschung der Anleger über Innenprovisionen durch den Vertrieb - gehöre nicht zu dem im Vorprozess vorgetragenen Lebenssachverhalt. Jede Pflichtverletzung sei gesondert als unterschiedlicher Streitgegenstand zu sehen, auch wenn sie in einem einheitlichen Beratungsvorgang begangen worden sei.

Auch der Erfolg der Verjährungseinrede der Beklagten sei entgegen der Auffassung des Landgerichts zumindest zweifelhaft. Die dreijährige Verjährungsfrist laufe erst ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Anspruchs. Bei mehreren in Rede stehenden Pflichtverstößen beginne die regelmäßige Verjährungsfrist gesondert für jede einzelne Aufklärungspflichtverletzung zu laufen. Für die hier geltend gemachte Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Täuschung über Innenprovisionen könne nicht festgestellt werden, dass dem Rechtsanwalt der Antragsteller bereits bei der früheren Klageerhebung Umstände bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben seien, die eine Aufklärungspflicht der Bausparkasse unter dem Gesichtspunkt des Wissensvorsprungs über eine arglistige Täuschung der Anleger durch die Vermittler begründeten. Die Täuschung des Vermittlers durch Fehlangaben zum Anlageobjekt oder zur Rendite oder zu den Innenprovisionen begründe eine Haftungsverantwortlichkeit der Bank oder der Bausparkasse, die sich auf die Rolle des Kreditgebers beschränke, nur dann, wenn sie sich selbst arglistig verhalte bzw. an unlauteren Machenschaften von Verkäufern oder Vertrieb beteiligt sei oder hierüber einen Wissensvorsprung habe. Einen solchen Wissensvorsprung der beklagten Bausparkasse hätten die Antragsteller im Vorprozess auch nicht geltend gemacht. Allein der Umstand, dass sie seinerzeit die „versteckten Innenprovisionen“ zum Thema ihres Klagevorbringens gemacht hätten, sei nicht entscheidungserheblich, da sie damals weder gewusst noch vorgetragen hätten, dass die Bausparkasse von dieser Täuschung Kenntnis gehabt habe.

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 29.05.2012
- 17 W 36/12 -


Die komplette Pressemitteilung können Sie [Hier] nachlesen.
Quelle: Oberlandsgericht Karlsruhe

Der neueste Beschluss des OLG Karlsruhe (vom 29.05.2012 - Az. 17 W 36/12) wird hoffentlich die Aussichten der restlichen Klagenden vor dem LG Karlsruhe verbessern.

Hinzu kommt, dass das OLG Karlsruhe sich ungewöhnlich schnell mit den Berufungsverfahren aus der zweiten Klagewelle ab 2011 auseinandersetzt (in der Regel lagen zwischen dem Urteil des LG und den ersten Berufungsterminen des OLG mindestens 1 Jahr).

Das OLG hat nun in dem PKH-Verfahren bejaht, das eine Klage gegen die Badenia aussichtsreich ist.
Wird es schon ende Juli, nach den ersten mündlichen Verhandlungen, die ersten ernst zu nehmenden Vergleichsangebote von der Badenia geben?

Sollten die Geschädigten nun regelmäßig gewinnen, wird dies den Druck auf die Badenia erhöhen, um Vergleiche anzubieten, wie Sie es in den ca. 500 Verfahren in der ersten Klagewelle vor dem OLG Karlsruhe machte.
Mindestens mit dem Inhalt wie auf www.badenia-skandal.de beschrieben? (Volle Rückerstattung der Bausparguthaben, volle Erstattung der zur Tilgung der Kredite aufgewendeten Gelder, 90% Ersatz der seit dem Kauf entstandenen Verluste, 95% Erstattung aller Prozesskosten, Rückgabe der Schrottimmobile).

Das würde die Verfahren für alle Seiten verkürzen bzw. den jahrelangen anstrengenden Kampf der Betroffenen zu Ende bringen, wir drücken den Geschädigten die Daumen !

12. 370 neue Klagen gegen Badenia

Am 26.01.2012 veröffentlichte das LG Karlsruhe:

          Badenia-Klagewelle erfasst Landgericht Karlsruhe

Eine veritable Klagewelle gegen die Deutsche Bausparkasse Badenia AG (Badenia) hat das Landgericht Karlsruhe Ende letzten Jahres erfasst. In den letzten vier Monaten des vergangenen Jahres sind beim Landgericht Karlsruhe 370 Klagen gegen die Badenia eingegangen, davon allein in den Tagen zwischen Weihnachten und Neujahr 224.

Grund dieser Klagewelle ist der Ablauf der Verjährungshöchstfrist von 10 Jahren am 31.12.2011. In den Klagen geht es um Eigentumswohnungen, deren Erwerb von der Badenia finanziert wurde. Die aus dem gesamten Bundesgebiet stammenden Kläger berufen sich auf die sog. „Schrottimmobilien“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der auch die finanzierende Bank oder Bausparkasse bei bestimmten Pflichtverletzungen dem Erwerber einer Immobilie auf Schadensersatz haften kann.

Die Klagen werden beim Landgericht Karlsruhe in gesonderter Zuständigkeit von der Zivilkammer X bearbeitet. Die Aufarbeitung der vielen Klagen wird einige Zeit in Anspruch nehmen.

Quelle: Landgericht Karlsruhe

Dies wird wegen der absoluten Verjährung ende 2011 (leider) eines der letzten Klagewellen gegen die Badenia sein.

11. Badenia Gewinn sinkt durch Risikovorsorge für faule Kredite, weitere BGH Niederlagen

Im Jahr 2010/2011 ist einiges passiert
(wenn man sich u.a. die [Presse Berichte] auf diesen Seiten durchliest).

Dies dürfte nicht nur den Bossen der Badenia missfallen, sondern vermutlich auch den verantwortlichen der Muttergesellschaft der Badenia "Generali Deutschland Holding AG" und dessen italienischer Mutterkonzern "Assicurazioni Generali".

Am 26.06.2010 entschied der BGH (Urteil XI ZR 104/08, [Presse Meldung des BGH]) gegen die Badenia "wegen arglistiger Täuschung" und bestätigte das Urteil vom OLG Schleswig (Urteil vom 13.März 2008 - 5U 57/06).
Die Klägerin war von der Badenia nicht über die genauen Provisionen der Vermittlerfirma Heinen & Biege informiert worden. Neben der offiziellen Finanzierungsvermittlungsgebühr und Courtage waren im Kaufpreis eine bis zu 3-mal höhere versteckte Innenprovisionen versteckt. Durch die Systematik der Immobilienverkäufe über den insolventen Immobilienvertrieb [Heinen & Biege] war dies kein Einzelfall, was der Badenia möglicherweise sehr teuer zu stehen kommen könnte (ein Beispiel, siehe u.a. [Verkäufer WVAG (Pleite), Beispiel: Wie sah der Verkauf über einen Strukturvertrieb aus?] auf immoschaden.de).

Weitere Urteile des BGH folgten gegen die Badenia Anfang 2011 (siehe [Presse Berichte] 2011), wo der Vorsitzende Richter Ulrich Wiechers häufiger die Badenia den "außergerichtlichen Vergleich" in die Stammbücher schrieb (den die Badenia in der Regel nur eingeht, wenn vom Geschädigten nichts mehr zu holen ist (oder um einen nachteiligen Gerichtsurteil gegen die Badenia zu vermeiden)).

Dann fällte der BGH ein weiteres Urteil am 12. Oktober 2010 (Aktenzeichen: XI ZR 96/09) wonach die Badenia die Steuervorteile nicht an die Schadenersatzzahlungen anrechnen darf, die geprellte Anleger durch den Kauf der überteuerten Objekte eventuell hatten. Die Bausparkasse konnte nicht belegen, dass Kläger durch den Kauf der Wohnung überhaupt nennenswerte Steuern gespart hatte (Badenia hätte am liebsten die Schadenersatzzahlungen um die angeblichen Steuervorteile reduziert, die neue Summe hätte nochmals versteuert werden müssen (quasi eine Doppelbesteuerung)). Gut, das der BGH dies geklärt hat.

Dann meldeten am 12.04.2011 mehrere Zeitungen (siehe [Presse Berichte] 2011), dass die Badenia 2010 weniger durch gestiegene Risikovorsorge verdiente und durch "faule Kredite" einen Gewinnrückgang verzeichnet hatte. Trotzdem soll die Bausparsumme im Neugeschäft gestiegen sein, weil der weitaus größte Teil des Neugeschäfts durch eine Firma vermittelt wurde, welches seit einem Urteil des OLG Frankfurt am Main (Aktenzeichen: 6 U 237/96) als "Strukturvertrieb" benannt werden kann [Wikipedia Artikel]. Der Mutterkonzern der Badenia ist mit 40% minus 10 Aktien an dieser Firma beteiligt (Stand 09/2011).

Quo vadis Badenia?
Was wird ab 2012 passieren, nachdem viele Altforderungen endgültig verjähren und der Schaden dann für die Badenia berechenbar wird?

- Umbenennung,
- Verkauf oder
- ??

Der Name Badenia wurde in den letzten Jahren häufiger (zusammen mit der Hypovereinsbank) mit dem Schrottimmobilien-Skan
dal in Verbindung gebracht.

Ein Beispielzitat:

 
          Quelle: Haufe.de / News [BGH verurteilt Hypovereinsbank im "Schrottimmobilienfall"]

[..]
"Hintergrund: Mit ihrer Geldanlage in Schrottimmobilien gescheiterten Anleger sehen sich als Geschädigte und forderten medienwirksam die Befreiung von der Darlehensschuld, weil die Schere zwischen Ertrag und Kreditkosten weit auseinanderklaffte.

Es handelte sich um ein Massenphänomen: Manche Quelle spricht von 300 000 Geschädigten und einem Kreditvolumen in zweistelliger Milliardenhöhe. Zwar wurden in den Medien hauptsächlich die HypoVereinsbank AG und die Bausparkasse Badenia an den Pranger gestellt, aber auf den Strukturvertrieb stiegen zuhauf auch andere Privatbanken sowie Sparkassen, Volksbanken und Niederlassungen ausländischer Banken auf. Die Fälle sind fast unübersehbar geworden."
[...]

Die Badenia hat mittlerweile ein Namen, mit gutem (zweifelhaftem?) Ruf für zukünftige Geschäfte.

10. Verjährung ende 2011!

Ende 2011 sollen alle Alt-Foderungen, welche vor dem 01.01.2002 bestehen (durch das Schuldrechts-Modernisierungsgesetz vom 26.11.2001) verjähren. Dieses Gesetz, quasi ein Geschenk der alten Rot/Grünen Koalition an die Finanzindustrie, änderte die Verjährung von 30 Jahren auf 3 Jahre ab Kenntnis (wie man das definieren mag) und lässt nun alle Altfälle (vor dem 01.01.2002) am 31.12.2011 endgültig verjähren.
Geschädigte sollten sich (zügig) anwaltlich beraten lassen.
Auf dieser Seite gibt es genug hinweise, an welche Anwälte man sich wenden kann.
Auf jeden Fall nur mit Checkliste und Tipps, zu finden auf unserer Seite [Was kann man Tun?].


9. Anwalt schaltet neue Homepage gegen die Badenia

Seit dem 14.07.2011 ist die neue Homepage vom Anwalt Dr. Menken von der
Rechtsanwaltskanzlei "Dr. Eick & Partner" online:

Link: www.badeniaskandal.de

Hier werden auf bisher noch nicht gekannte Art und Weise die Machenschaften der
Deutschen Bausparkasse Badenia, der ALLWO AG und des inzwischen insolventen Strukturvertriebs
Heinen & Biege beschrieben, aber auch was bei den Prozessen gegen den Firmen passierte.

Absolut lesenswerte Seite, auch wenn es für Laien nicht immer einfach zu lesen ist. Für die Badenia dürfte diese öffentliche Präsentation Ihrer Prozessstrategie sehr schwer verdaulich sein!
 
8. Badenia verliert sieben mal vor dem OLG Karlsruhe

Die BADENIA hat am 17.02.2009 zunächst in zwei Verfahren vor dem OLG Karlsruhe verloren.

Objekt Wuppertal Elberfeld: 17 U 119/08
Objekt Berghotel Kandel (Schwarzwald) 17 U 122/08
Quelle: Rechtsanwaltskanzlei "Dr. Eick & Partner, RA Dr. Menken", Hamm

In diesen beiden Verfahren wurde die Revision nicht zugelassen. Es muss damit gerechnet werden, dass in diesen beiden Fällen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wird (um Zeit für (schlechte?) Vergleiche zu gewinnen? In diesen beiden Verfahren hatte die Badenia Vergleiche angeboten welche allerdings von den Geschädigten abgelehnt wurden).

Einen Tag später wurde in fünf weiteren Verfahren ebenfalls gegen die Badenia entschieden (Objekt Wuppertal Elberfeld).

Nach Angaben des OLG haftet die Badenia in diesen sieben Verfahren aus "vorvertraglichem Aufklärungsverschulden", weil sie Wissen um das täuschende Verhalten der Vertreiber des Anlageobjekts besaß und damit ihre Rechtspflichten verletzte. Eine Kenntnis über die arglistige Täuschung konnte von der beklagten Bausparkasse nicht widerlegt werden.

Wenn das Urteil vorliegt, werden wir es hier veröffentlichen.
Weitere Details können Sie bei [KA News] nachlesen.

7. Badenia nimmt Berufung vor dem OLG zurück,
LG Urteil rechtskräftig!


Landgericht Karlsruhe, 10. Zivilkammer, Urteil vom 13. Juli 2007

Aktenzeichen 10 O 511/05
gegen Deutsche Bausparkasse Badenia AG
Dokument: Urteil-LG-Karlsruhe-10-O-511-05-vom-13-Juli-2007.pdf

Quelle: Rechtsanwaltskanzlei "Dr. Eick & Partner, RA Dr. Menken", Hamm

Rechtsanwalt Herr Dr. Menken schreibt im "Forum gegen Immobilenbetrug":

          von Dr. Hubert Menken am 15 Feb. 2009 10:21

Das LG Karlsruhe hat mit Urteil vom 13. Juli 2007 - 10 O 511/05 - die BADENIA zum Schadensersatz "wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung"


unserer Mandanten bei der Finanzierung des Kaufs einer Immobilie in Schwelm verurteilt.
Damit knüpft das Urteil gerade nicht an die bisherigen Urteile des BGH zum BADENIA-Komplex an, sondern es werden deliktische Schadensersatzansprüche zugesprochen. Unsere Mandanten haben ein Vergleichsangebot der BADENIA (Verzicht der BADENIA auf Ansprüche aus der Finanzierung, Ersatz von 75 % der in der Vergangenheit entstandenen Verluste und Auszahlung des Guthabens der Bausparverträge, die BADENIA wollte die Wohnung verwerten, der Erlös sollte ihr verbleiben) abgelehnt. Drei Tage nach der mündlichen Verhandlung, das OLG Karlsruhe - zuständig ist dort nun der 17. Senat - hatte einen Verkündungstermin anberaumt, hat die BADENIA um ein Berufungsurteil zu verhindern, diese Berufung und die Berufung in einem Parallelverfahren zurückgenommen.

Die sittlichen Verwerflichkeit des Verhaltens des damaligen Vorstands Agostini der BADENIA hat das Landgericht in seinem jetzt rechtskräftigen Urteil vom 13. Juli 2007 wie folgt begründet:

"Dem Vorstand Agostini waren die grob unwahren Angaben zur kalkulierten Mieteinnahme bekannt, deshalb verstieß er gegen die Mindestanforderungen im redlichen Geschäfts- und Rechtsverkehr, wenn er es geschehen ließ, dass der Vertrieb mit falschen Zahlen den Erwerbern einen deutlich zu hoch angesetzten Ertrag und damit eine deutlich zu niedrig angesetzte Belastung vor Steuern vorspiegelte. ....
Zudem hat sich der Vorstand der Beklagten bedenkenlos über die ihm zugängliche Information über den Leerstand, die Zuschüsse der LUV an den Mietpool, die tatsächlich zu erwartenden Mieteinnahmen und die Unrichtigkeit der von ihm gebilligten Entscheidungsnotiz zur Beleihung und Mietangabe des Objekts (...) hinweggesetzt."


Inzwischen hat das OLG Karlsruhe, das in den letzten Wochen (16.12.2008 u. 23.01.2009) zwei Klagen von Käufern von Hotelzimmern des im Schwarzwald auf dem Berg Kandel gelegenen Berghotels Kandel abgewiesen hat, in einem unserer Berufungsverfahren 6 Zeugen gehört, 2 Zeugen waren gar nicht erst erschienen. Die Zeugen - darunter 2 ehemalige Abteilungsleiter der BADENIA - konnten sich kaum noch an etwas erinnern. Aber das wenige, woran sie sich erinnern konnten, dürfte gereicht haben. Wir rechnen damit, dass das OLG Karlsruhe eine Fortsetzung der Beweisaufnahme nicht für nötig halten wird, sondern dass es die BADENIA antragsgemäß verurteilen wird. Die Idee zum Verkauf der Hotelzimmer, er begann im Frühsommer 1992, stammt nämlich nach der Aussage der Verkäuferin - ihr Ehemann betrieb das Hotel - von Herrn Agostini. Die Verkäuferin hat vor dem OLG Karlsruhe hierzu folgendes ausgesagt:

"Ich habe das Berghotel Kandel im Jahre 1990 erworben. Ich war Eigentümerin, mein Mann war "Geschäftsführer" des Hotelbetriebs, des Restaurants und auch eines Ladengeschäfts. Die wirtschaftliche Lage war Anfang der 90er Jahre insbesondere im Hinblick auf die Vermietung "nicht optimal" insbesondere deshalb, weil das Geschäft doch sehr witterungsabhängig war.

Ich bin etwa seit 1990 mit Frau Agostini befreundet und habe mit ihr auch über dieses Problem gesprochen. Im weiteren Verlauf kam auch ihr Mann zu solchen Gesprächen hinzu und er hat die Idee entwickelt, das wir das Objekt aufteilen und die einzelnen Zimmer veräußern könnten. Die Besprechungen fanden teilweise zwischen meinem Mitarbeiter und Hern Agostini bzw. Mitarbeitern der Badenia Bausparkasse statt."


Der Geschäftsführer der Baufinanz M. hat dazu ausgesagt:

"Das Objekt wurde uns "vorgesetzt". Das müssen die Herren Heinen und Biege und Agostini unter sich ausgemacht haben."

Dazu, wie und warum damals eine Pacht für die Hotelzimmer von 15,50 DM/m² zwischen ihm und seiner Ehefrau vereinbart war, konnte der ebenfalls als Zeuge vernommene Ehemann der Verkäuferin, obwohl er das Hotel betrieb und die Pacht folglich erwirtschaften musste, nichts Konkretes sagen. Wir zitieren auch aus seiner Aussage:

"Die Frage, welcher Betrag für die Vermietung der Hotelzimmer zugrunde gelegt werden soll, war möglicherweise auch vom Steuerberater und von Heinen & Biege geklärt worden. Man fragte sich, welcher Betrag erforderlich sein wird, um die Anleger zu bedienen."

Selbstverständlich war auch hier die Ausschüttung des Mietpools von 15.50 DM/m² deutlich überhöht, denn der Mietpool musste auch hier aus seinen Einnahmen von 15,50 DM/m² eine ganze Reihe von - in der Mietpoolvereinbarung (dort Ziff. 4) ausdrücklich angesprochenen - Kosten tragen. Auch hier existiert - wie auch beim Objekt Schwelm - ein Aktenvermerk nebst Kalkulation des späteren Geschäftsführers W. der HMG, in dem er moniert, dass die Mietpoolausschüttung überhöht sei. Wir haben dieses Papier den Kollegen, die die beiden verloren gegangenen Berufungsverfahren geführt haben, frühzeitig zur Verfügung gestellt.

Wir rechnen in diesem Rechtsstreit sowie zunächst in Verfahren, die Finanzierung der BADENIA der Objekte Brake und Wuppertal Vorm Holz betreffen, bald mit obsiegenden Urteilen.

Inzwischen bietet die BADENIA unseren Mandanten Vergleiche an, wonach - bei ansonsten unveränderten Konditionen - 90 % der unseren Mandanten in der Vergangenheit entstandenen Schäden ersetzt werden sollen.

Dr. Hubert Menken

HomePage http://www.dr-eick.de

Quelle: Forum gegen Immobilienbetrug

6. Badenia verliert vor dem BGH, rechtskräftig verurteilt!

Laut Pressemitteilung der Anlegerkanzlei Resch Rechtsanwälte in Berlin, hat der Bundesgerichtshof eine Nichtzulassungsbeschwerde der Deutschen Bausparkasse Badenia gegen ein Urteil des KG Berlin mit Beschluss vom 15.04.2008 (XI ZR 76/07) zurückgewiesen.

Neben dem Anerkenntnisurteil gegen die Badenia vom November 2007 (siehe unten) ist dieses rechtsgültige Urteil eine weitere schwere Schlappe gegen die Badenia (worüber wir uns sehr freuen!).

Im Einzelnen ging es bei dieser Entscheidung um eine Schrottimmobile in Wuppertal, welche die Badenia dem Kläger nach dem Dortmunder Modell finanziert hatte (Einzelheiten zum Dortmunder Modell können Sie hier auf der Badenia-Seite nachlesen).
Die Badenia wurde dazu verurteilt das gesamte Geschäft rückabzuwickeln was bedeutet, dass der Kläger so gestellt werden muss, als hätte dieser die Kapitalanlage niemals erworben. Neben Schadensersatz muss die Badenia auch die Schrottimmobilie übernehmen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. April 2008
Aktenzeichen XI ZR 76/07,
gegen Deutsche Bausparkasse Badenia AG
Dokument: Urteil-BGH-15-04-2008-XI-ZR-76-07.pdf
Quelle: BGH

Nichtzulassungsbeschwerde der Badenia abgelehnt, Urteil des Kammergerichts Berlin rechtskräftig.

Kammergericht Berlin, Urteil vom 24.11.2006
Aktenzeichen 21 U 121/04,
gegen Deutsche Bausparkasse Badenia AG
Dokument: Urteil-Kammergericht-Berlin-24-11-2006-21-U-121-04.pdf
Quelle: Rechtsanwaltskanzlei "Anlegerschutzkanzlei Resch Rechtsanwälte", Berlin

          Presseerklärung der Kanzlei Resch vom 09.05.2008

BGH: BADENIA rechtskräftig verurteilt!

Der BGH hat eine Nichtzulassungsbeschwerde der Badenia gegen ein von Resch Rechtsanwälte vor dem KG Berlin erstrittenes Urteil mit Beschluss vom 15.04.2008 (XI ZR 76/07) zurückgewiesen...


Es dürfte das erste rechtskräftige Urteil aus dem Badenia Komplex sein.

Die Klägerin erwarb eine Schrottimmobilie in Wuppertal, welche von der Badenia nach dem Dortmunder Model finanziert wurde. Die Badenia muss die Klägerin nach dem Urteil nun so stellen, als ob sie diese Kapitalanlage nie erworben hätte. Neben Schadensersatzleistungen muss die Badenia daher auch die Schrottimmobilie übernehmen.

Im Zurückweisungsbeschluss stellt der BGH klar, dass das Urteil des KG Berlin nicht zu beanstanden ist. Die Klägerin wurde nach den Feststellungen des Gerichts über die in dem Objekt Wuppertal erzielbaren Mieten arglistig getäuscht. Die Badenia konnte nicht beweisen, dass sie hiervon nichts wusste. „Die Entscheidung beruht auf dem neu eingeführten Rechtsinstitut des institutionellen Zusammenwirkens einer Bank mit dem Initiator, das zu einer Beweislastumkehr zu Lasten der Bank führt“, erklärt Rechtsanwalt Jochen Resch. Leider zeigt sich die Badenia trotz mehrerer Niederlagen nicht beeindruckt und bietet weiter nur vereinzelt Vergleiche an. Die Vergleichverhandlungen verlaufen zäh und schleppend.

Die „generelle Vergleichsbereitschaft“ der Badenia ist daher frei erfunden. Es hat vielmehr den Anschein, als ob die Badenia ihre hausgemachten Probleme jetzt erst recht aussitzen will.

Quelle: Anlegerschutzkanzlei Resch Rechtsanwälte

5. Badenia akzeptiert Schadensersatz Anspruch

Presseinformation zum Anerkenntnisurteil des OLG Karlsruhe, verkündet
am 23.11.2007 Aktenzeichen 17 U 85/07: [Oberlandesgericht-Karlsruhe-...pdf]

Quelle: OLG Karlsruhe

Herr Dr. Menken schreibt im "Forum gegen Immobilenbetrug" und im "Immofrust Forum":

 
  Als Antwort auf: Pressemitteilung Badenia: Erleichterte Vergleiche und Erledigung BGH-Verfahren geschrieben von immoschaden.de am 12. November 2007 21:13:55:

Geschrieben von Dr. Hubert Menken am 12. November 2007 23:34:58:

Die Badenia im Berufungsverfahren beim 17. Senat des OLG Karlsruhe nach wiederholter Fristverlängerung nicht mehr zum - nach Aufhebung und Zurückverweisung durch den BGH am 20.03.2007 - "neuen" umfangreichen Schriftsatz der dortigen Klägerin Stellung genommen, sondern es vorgezogen anzuerkennen. Nur so konnte sie vermeiden, dass der Rechtsstreit am 04.12.2007 - mit einem entsprechendem Medienecho - erneut verhandelt wird. Das OLG Karlsruhe wird jetzt ein Anerkenntnisurteil erlassen, in dem die BADENIA antragsgemäß verurteilt wird. Insoweit wird sich das Urteil nicht vom Urteil des 15. Senats des OLG Karlsruhe vom 24.11.2004 unterscheiden, das der BGH am 20.03.2007 aufgehoben hatte.
(Bemerkung immoschaden.de: [Siehe Punkt 3 (weiter unten)])

Die BADENIA hat also lediglich Zeit gewonnen und wird nun Schadensersatz ohne Urteil, in dem etwas von Beteiligung ihres früheren Vorstandes am Betrug ihrer Kreditnehmer zu lesen ist, leisten. Die BADENIA bekommt das Darlehen (rd. 50.000 €) nicht zurück gezahlt, muss das angesparte Bausparguthaben in voller Höhe zurückzahlen und muss der Klägerin zudem den gesamten weiteren seit dem Wohnungkauf entstandenen Schaden ersetzen. Allerdings erhält die BADENIA die Wohnung (Wert: rd. 5.000 €).

Welche kaufmännischen Erwägungen die BADENIA zum Anerkenntnis veranlaßt haben, vermag ich - angesichts der wirtschaftlichen Folgen des Anerkenntnisses - der Pressemitteilung nicht zu entnehmen.
(Bemerkung immoschaden.de: [Pressemitteilung der Badenia] (Quelle: Badenia))
Vor den angebotenen und und in der Pressemitteilung erneut "beworbenen" schlechten Vergleichen kann ich nur weiterhin warnen. Angesichts des betrügerischen Mietpoolkonzeptes der Heinen&Biege-Gruppe sind Vergleiche, durch die den Opfern nicht wenigstens die Hälfte der in der Vergangenheit entstandenen Verluste - bei gleichzeitiger Rückzahlung des Bausparguthabens - ersetzt werden, nicht annehmbar. Solche Vergleiche mit einem mindestens hälftigen Schadensausgleich (bei zwei Objekten werden dreiviertel der Verluste ersetzt) bietet die BADENIA meinen Mandanten für verschiedene Objekte an. Andere Objekte werden spätestens dann folgen, wenn für die dort betroffenen Kreditnehmer ebenfalls Termine in Berufungsverfahren anberaumt sind und kurz bevor stehen. Derzeit führen wir noch rund 100 Berufungsverfahren vor mehreren OLGs und dem KG, nach meiner Einschätzung kann die BADENIA keins gewinnen, auch wenn bei mehreren Objekten eine Beweisaufnahme notwendig sein wird, weil die BADENIA verschiedene Dinge bestreitet. Ich glaube allerdings nicht, dass die BADENIA auf eine Beweisaufnahme wert legt, nachdem bereits Mitarbeiter der BADENIA als Zeugen gehört wurden, das erleichtert die Vergleichsgespräche.

Die Bereitschaft der BADENIA unseren Mandanten für verschiedene Objekte akzeptable Vergleiche anzubieten ist das Ergebnis von viel Arbeit und umfangreichen Recherchen. Verwerten will die BADENIA das Objekt in Schwelm, weil wir für unsere Mandanten den Abschluss von Vergleichen von der Zusage abhängig gemacht haben, das sie binnen einer angemessenen Frist aus dem Grundbuch rauskommen ("die Wohnungen endgültig los werden"). Einzelne Wohnungen sind unverkäuflich, die BADENIA wird also einen Investor suchen müssen. Die Klägerin im Verfahren beim 17. Senat des OLG Karlsruhe hat mehrere Vergleichsangebote der BADENIA abgelehnt, die BADENIA konnte die mündliche Verhandlung deshalb nur durch ein Anerkenntnis vermeiden.

Die verschiedenen - vom BGH bestätigten - Urteile des OLG Celle vom 25.09. und 23.10.2007, auf die die BADENIA in ihrer Pressemitteilung u.a. hinweist, haben auf meine Einschätzung überhaupt keinen Einfluss. Nach dem Inhalt dieser Urteile - die BADENIA hat mehrere von ihnen in verschiedenen Verfahren vorgelegt - haben die dortigen Kläger nicht vorgetragen bzw. vortragen können, dass die Mietpoolausschüttungen überhöht waren und dass dies der BADENIA bei Abschluss des Darlehensvertrages mit den dortigen Klägern bekannt war. Bei den Objekten Celle Eilensteg und Altenceller Schnede - darüber verhält sich eins der Urteile des OLG Celle - war die Mietpoolausschüttung um rd. 90 % überhöht, so dass ich nicht nachvollziehen kann, warum dies dort nicht vorgetragen wurde.

Mit ihren "schlechten" Vergleichen geht es der BADENIA um Schadensbegrenzung. Das spricht dafür, sie nicht anzunehmen.

http://www.dr-eick.de

Quelle: Immofrust Forum
   
          RE: Badenia: Erleichterte Vergleiche und Erledigung BGH-Verfahren

von Dr. Hubert Menken am 12 Nov. 2007 22:25


Die BADENIA hat jetzt nach mehreren Fristverlängerungen im Berufungsverfahren vor dem 17. Senat des OLG Karlsruhe, statt zum jüngsten Schriftsatz der dortigen Klägerin Stellung zu nehmen, anerkannt. Das bedeutet, die Klägerin hat jetzt voll gewonnen, ohne dass die auf den 04.12.2007 anberaumte mündliche Verhandlung stattfinden wird. Das OLG Karlsruhe - diesmal der 17. Senat - wird in Kürze ein Anerkenntnisurteil erlassen, durch das die BADENIA in vollem Umfang zur Leistung von Schadensersatz verurteilt wird. Die BADENIA wird genauso verurteilt, wie schon durch das Urteil des 15.Senats des OLG Karlsruhe vom 24.11.2004 (15 U 4/01 OLG Karlsruhe), das der BGH am 20.03.2007 aufgehoben hatte.
(Bemerkung immoschaden.de: [Siehe Punkt 3 (weiter unten)])
Schlimmer konnte es für die BADENIA nicht kommen, sie muss die Wohnung (Wert rd. 5.000 €) übernehmen, das Darlehen (50.000 €) wird nicht zurückgezahlt, stattdessen muss sie das Bausparguthaben auszahlen und der Klägerin darüber hinaus sämtliche weiteren ihr seit dem Wohnungskauf entstandenen Schaden ersetzen.

Vor den von der BADENIA angebotenen - schlechten - Vergleichen, für die jetzt erneut geworben wird, warne ich - wie schon in der Vergangenheit - weiterhin. Ein Vergleich, bei dem nicht mindestens die Hälfte der Verluste ersetzt und das angesparte Bausparguthaben zurückgezahlt wird, ist nicht akzeptabel. Meinen Mandanten werden inzwischen bei mehreren Objekten solche Vergleiche angeboten. Bei anderen Objekten, bei denen die Mietpoolausschüttungen ebenfalls überhöht, waren, wird die BADENIA - wenn sie eine Beweisaufnahme vermeiden will - solche Vergleiche anbieten müssen und dies - wie bei den anderen Objekten - spätestens dann tun, wenn im Berufungsverfahren Termin anberaumt wird. Rund 100 Berufungsverfahren meiner Mandanten sind noch bei verschiedenen Oberlandesgerichten und dem Kammergericht anhängig. Ich gehe davon aus, dass die BADENIA kein einziges Verfahren gewinnen wird.

Der Hinweis in der Pressemitteilung der BADENIA auf verschiedene Urteile des OLG Celle zur Mietpoolproblematik und auf Beschlüsse des BGH vom 25.09. und 23.10.2007 ändert an meiner Einschätzung nichts.
(Bemerkung immoschaden.de: [Pressemitteilung der Badenia] (Quelle: Badenia))

Warum es dort nicht gelungen ist, den Mietpoolbetrug der Heinen & Biege-Gruppe und die Kenntnis des früheren Finanzvorstandes der BADENIA Agostini hierüber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, kann ich angesichts der mir vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehen. Wäre dort ähnlich wie in meinen Verfahren vorgetragen worden, hätte die BADENIA sich auch dort vergleichen müssen oder es wäre zu einer Beweisaufnahme gekommen, die sie in verschiedenen meiner Berufungsverfahren zu vermeiden versucht.

Schwelm war im betrügerischen Mietpoolkonzept der Heinen&Biege-Gruppe keine Ausnahme, sondern die Regel und das läßt sich auch beweisen, wenn man mit den Details vertraut ist. Die Vergleichsbereitschaft der BADENIA ist das Ergebnis harter Arbeit, freiwillig und aus Menschenfreundlichkeit vergleicht die BADENIA sich nicht.

Dr. Menken

HomePage http://www.dr-eick.de


Quelle: Forum gegen Immobilienbetrug

4. Badenia endlich vergleichsbereit?

Über die nun folgende äusserung (Ostergeschenk) des Herr Dr. Menken am 7. April 2007 im Immofrust Forum dürfte sich die Badenia überhaupt nicht freuen.

Hier hatte die Badenia wohl ganz anders geplant (wie sich den Presseberichten vom 29.03.2007 entnehmen lässt)?

          Als Antwort auf: Im Googlecache: Landgerichts-Prozess: Ehepaar aus Holzminden stimmt Vergleich zu geschrieben von immoschaden.de am 03. April 2007 00:04:25:

Geschrieben von Dr. Hubert Menken am 07. April 2007 14:08:21:

Die Badenia hat schon vor dem 20.03.2007 Vergleiche angeboten, insofern beschreibt der Zeitungsbericht die Vorgänge nicht zutreffend, ich konnte wegen der Schweigepflicht keine Angaben gegenüber der Zeitung machen.
(Bemerkung immoschaden.de: [Zum Zeitungsbericht] (Quelle: Kehrwieder am Sonntag))
Der Reporter war in der vorangegangenen mündlichen Verhandlung vor dem LG Hildesheim anwesend, dort hatte die Badenia noch die Zahlung von 52.000 € angeboten. Vergleichsgespräche führen zu wollen wurde unmittelbar nach einer mündlichen Verhandlung vor dem Kammergericht Berlin im Januar noch im Gerichtsgebäude angekündigt. Das schriftliche Urteil erging am 13.02.2007, das Kammergericht hat die Badenia zum Schadensersatz verurteilt, lediglich ein Feststellungsantrag wurde teilweise - für die Vergangenheit - als unzulässig, aber nicht als unbegründet, angesehen. Beide Seiten haben gegen das Urteil Revision eingelegt, sie war vom Kammergericht allein wegen der streitigen Fragen zur Verjährung zugelassen worden, so ausdrücklich die Begründung des Gerichts. Es berief sich darauf, dass bis zu seiner Urteilsverkündung nur die Pressemitteilung des BGH vom 23.01.2007 vorlag, im dortigen Rechtsstreit hat der BGH die Verjährungsfrage bekanntlich zu Lasten der Banken entschieden.

Das Kammergericht begründet das Bestehen von Schadensersatzansprüchen gegen die Badenia - anders als das OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom 24.11.2004, damals lagen auch noch nicht so viele für die Badenia belastende Unterlagen vor - u.a. damit, dass sich schon aus den eigenen Angaben der Badenia ergäbe, dass ihren damaligen Verantwortlichen beim Wohnungskauf unserer Mandanten bekannt war, dass sie von Heinen u. Biege arglistig getäuscht wurden. Der Versuch der Badenia die von uns vorgelegten umfangreichen Unterlagen zu entkräften ist gescheitert. Nach Auffassung des Kammergerichts ergibt sich ihre Kenntnis von der arglistigen Täuschung ihrer Kreditnehmer schon aus ihren eigenen Erklärungsversuchen.

Die teilweise Abweisung des von hier aus gestellten Feststellungsantrag, er wurde ohnehin nur im Hinblick auf eine etwaige Verjährung gestellt, hilft der Badenia überhaupt nicht. Die Badenia hat unseren Mandanten im Februar gleichwohl zunächst nur angeboten, die Immobilie zu übernehmen, auf die Darlehensrückzahlung - inkl. etwaige Zinsrückstände - zu verzichten und das angesparte Bausparguthaben vollständig zurückzuzahlen. Nach eingehenden Verhandlungen hat die Badenia dann einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet, wonach sie - in Erfüllung unserer Forderung - unseren Mandanten über den ursprünglichen Vorschlag hinaus zusätzlich 75 % der weiteren unseren Mandanten entstandenen Schäden - konkret 75 % der steuerlich anerkannten Verluste - ersetzen will. Wie üblich sollte eine Schweigepflicht vereinbart werden. Über den Vorgang kann ich nur deshalb berichten, weil unsere Mandanten sich jetzt entschlossen haben, den Vergleich nicht anzunehmen. Gleichzeitig haben sie uns von der Schweigepflicht entbunden und am 05.04.2007 in diesem Forum berichtet (s.u.).
(Bemerkung immoschaden.de: [Zum Aritkel] Quelle: Immofrust Forum))

Da mir bekannt ist, dass die Badenia von anderen Rechtsanwälten vertretenen Opfern des Kapitalanlagebetrugs der Herren Heinen und Biege Vergleichsangebote macht, wonach diese nur die angesparten Bausparverträge ganz - oder sogar nur teilweise (1/2) - frei bekommen und im übrigen gegen Freistellung vom Darlehen und der Verwertung der Immobilie zugunsten der Badenia auf Schadensersatzansprüche verzichten, möchte ich nochmals vor übereilten Vergleichen warnen. Wer solchen Vergleichen zustimmt, ermutigt die Badenia nur, jahrelang weiter zu prozessieren, um in der Zwischenzeit weiter solche für sie sehr günstigen Vergleiche zu schließen.

Ich kenne keinen Mietpool, der nicht zu viel ausgeschüttet hat. Die Annahme des oben geschilderten Vergleichsvorschlags und der Verzicht auf 25 % der steuerlich anerkannten Verluste kann interessant sein, wenn man einen ggf. noch mehrjährigen Rechtsstreit vermeiden will. Unsere Mandanten, die nach dem Urteil des Kammergerichts den Vergleich abgelehnt haben, wollen den Vergleich nicht, weil Ihre Sache schon beim BGH ist und sie in der mündlichen Verhandlung beim Kammergericht selbst erlebt haben, wie eindeutig die Haltung der dortigen Richter war.

Frohe Ostern

Dr. Hubert Menken

http://www.dr-eick.de

Quelle: Immofrust Forum

3. BGH: Verfahren an OLG Karlsruhe zurückverwiesen.
Institutionelle Zusammenarbeit mit Strukturvertrieb,
es wird eng für Badenia.


Trotz Rücküberweisung des Verfahrens an das OLG Karlsruhe, der Supergau gegen die Badenia ist im Urteil des BGH XI ZR 414/04 ab Block 53 (Seite 27) nachzulesen.

Hier wird die Beweislast gegen die Badenia gedreht. Sie muss nun in dem neuen Verfahren die Vorwürfe der Klägerseite entkräften. Der vorsitzende BGH-Richter teilte mit, dass durch die Fülle der belastenden Unterlagen es die Badenia sehr schwer haben wird, diese Vorwürfe zu entkräften.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. März 2007

Aktenzeichen XI ZR 414/04,
gegen Deutsche Bausparkasse Badenia AG
Link: Pressemitteilung BGH
Dokument: Urteil-XI-ZR-414/04.pdf

Quelle: BGH

Herr Dr. Menken, welcher das Verfahren vor dem OLG Karlsruhe führte (Urteil vom 24.11.04, 15 U 4/01), welcher Gegenstand des BGH verfahrens war, kommentierte das BGH Urteil wie folgt:

          BGH-Urteil 20.03.2007

Geschrieben von Dr. Hubert Menken am 20. März 2007 23:42:58:

Nachdem der BGH in seinen Urteilen vom 16.05.2006 dem Ansatz des OLG Karlsruhe in dessen Urteil vom 24.11.2004, die dortige Klägerin war von uns vertreten worden, nicht gefolgt war, konnte das Urteil des OLG Karlsruhe keinen Bestand haben. Nach Ansicht des BGH löst nämlich allein die Mietpoolklausel in den von der Badenia verwendeten Darlehensverträgen keine Hinweis- und Aufklärungspflichten der Badenia gegenüber den Kreditnehmern aus.

Da das OLG Karlsruhe - von seinem rechtlichen Standpunkt aus zutreffend - die von der Badenia und die vom dortigen Opfer des Betrugs der Herren Heinen und Biege benannten Zeugen nicht vernommen hatte, konnte der XI. Senat des BGH - auf der Basis seiner Rechtsauffassung zur Mietpoolklausel - das Urteil des OLG Karlsruhe nur aufheben und den Rechtsstreit an das OLG Karlsruhe zurückverweisen, damit nun dort die notwendige Beweisaufnahme vorgenommen werden kann. Der BGH selbst kann keine Zeugen vernehmen. Erfreulich ist, wie - für den BGH ungewöhnlich - deutliche Worte das Gericht sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch bei der späteren Urteilsverkündung am Nachmittag gefunden hat. Deutlicher kann der BGH in dieser Situation - Aufhebung und Zurückverweisung - kaum zum Ausdruck bringen, was er von dem Rechtsstreit hält. Das ist ein deutliches Signal für andere Gerichte, die das Urteil mit Spannung erwartet haben und natürlich auch die Berichterstattung in den Medien verfolgen.

Welche Sorgen und Probleme die Badenia hat, zeigt ihre noch vor wenigen Tagen über die Presse verbreitete Ankündigung, sie sei auch bei einem Obsiegen am 20.03.2007 vor dem BGH zu Vergleichen bereit. Ähnlich hatte die Badenia - konkret ihr Vorstand - nur vor über zwei Jahren in einem Stern-Interview für - schlechte - Vergleiche "geworben". Die Badenia hat - was bei Kenntnis der jüngsten Rechtsprechung des XI. Senats zu Aufklärungspflichten aufgrund der Mietpoolklausel in den Darlehensverträgen nicht überrascht - natürlich den Ausgang des Revisionsverfahrens ebenso vorausgesehen wie informierte Kollegen. Von dieser Vergleichsbereitschaft - noch dazu aus "Menschenfreundlichkeit" - habe ich bis zu einem am 13.02.2007 vor dem Kammergericht Berlin erstrittenen weiteren obsiegenden Urteil und zwei überaus interessanten Beweisaufnahmen vor dem LG Hildesheim nicht viel bemerkt. Das Kammergericht hat sein ebenfalls umfangreiches Urteil u.a. damit begründet, dass es schon nach dem eigenen Vorbringen der Badenia überzeugt ist, dass die Badenia damals wusste, dass ihre Kunden arglistig getäuscht - man kann auch sagen betrogen - wurden. Die vom LG Hildesheim vernommenen Zeugen - zwei frühere Abteilungsleiter der Badenia und einer ihrer damaligen Vorstände - hatten überaus interessante Erinnerungslücken, dennoch waren die Aussagen sehr hilfreich.

Die Aussichten der Badenia, die berechtigten Ansprüche ihrer Kreditnehmer weiterhin abwehren zu können, werden immer schlechter. Jeder der in der Vergangenheit die von der Badenia bisher angebotenen "Erledigungsvergleiche" - so die Bezeichnung der Badenia - nicht geschlossen hat, kann froh sein. Endgültig einlenken scheint die Badenia immer noch nicht zu wollen, sie macht nämlich den Inhalt ihrer - inzwischen für meine Mandanten ernsthaft zu erwägenden - Vergleichsangebote vom jeweiligen Objekt und der Person des ihre Kreditnehmer vertretenden Rechtsanwalts abhängig. Das hat mehr mit Kalkül und dem Willen weiterhin zu möglichst allein für die Badenia günstigen Vergleichen zu gelangen zu tun, als mit Einsicht.

Wer durch einen Vergleich nicht neben der Entlassung aus dem Darlehensvertrag und der Lastenfreistellung von der Immobilie - bei gleichzeitiger Verwertung der Immobilie zugunsten der Badenia - sowie der Freigabe des Bausparguthabens (bzw. der Rückzahlung aller etwaigen Tilgungsleistungen) zu mindest einen erheblichen Teil seiner weitergehenden Schäden ersetzt erhält, sollte sich den Abschluss eines Vergleiches sehr gut überlegen.

Einen schlechten Vergleich hat die Badenia bspw. noch nach der Niederlage vom 13.02.2007 vor dem Kammergericht Berlin in einem beim gleichen Senat des Kammergerichts anhängigen Parallelverfahren - betroffen war die gleiche Wohnanlage - mit anderen Kreditnehmern geschlossen. Vor solch schlechten Vergleichen, die nur der Badenia nützen, habe ich schon vor zwei Jahren gewarnt. Vor wenigen Monaten hat das LG Karlsruhe, es hat die Badenia seit dem Sommer 2006 in über 30 Fällen zum Schadensersatz wegen Beihilfe ihres damaligen Vorstandes A. zur vorsätzliche sittenwidrigen Schädigung ihrer Kreditnehmer verurteilt, Schadensersatzansprüche auch in einem Fall zugesprochen, in dem die Badenia mit ihren Kreditnehmern in der Vergangenheit einen sog. "Zinsvergleich" geschlossen hatte. Im Zuge dieses Vergleichs hatten die Kreditnehmer - wie üblich - auf Schadensersatzansprüche gegen die Badenia, die Vorausdarlehensgeberin und die Verkäuferin verzichtet. Das LG Karlsruhe hielt diesen Vergleich für unwirksam.

Dr. Hubert Menken
http://www.dr-eick.de

Quelle: Immofrust Forum

Im Gegensatz hierzu, die unten stehende aktuelle Presse-Information der Badenia zur BGH-Entscheidung:

          BGH-Entscheidung zum OLG Karlsruhe

Schroeder: "Wir stehen nach wie vor zu unserer Vergleichsbereitschaft"


Am 20.03.2007 hat der XI. Senat des Bundesgerichtshofes der Revision der Deutschen Bausparkasse Badenia stattgegeben, das Urteil des OLG Karlsruhe vom 24.11.2004 aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das OLG Karlsruhe zurückverwiesen. Auf Grund eines "schweren grundrechtsrelevanten Verfahrensfehlers" des bislang zuständigen Senates des OLG Karlsruhe muss das Verfahren dort nun von einem anderen Senat weiterverhandelt werden.

Das OLG Karlsruhe hatte die Badenia dazu verurteilt, eine Kundin von der Darlehensverbindlichkeit freizustellen, die finanzierte Wohnung zu übernehmen und Schadenersatz zu leisten.

Den wesentlichen Gründen, auf die das OLG Karlsruhe sein damaliges Urteil gestützt hatte, erteilte der XI. Senat eine klare Absage und bestätigte insofern die Rechtsauffassungen der Badenia. Insbesondere führe die Verpflichtung des Kunden, einem Mietpool beizutreten, nicht ohne Weiteres zu einer Haftung der Bank.

Der BGH stellt in seinem Urteil darüber hinaus klar, dass sich auch künftig die Argumentationslinien stets an dem individuellen Fall zu orientieren haben. Undifferenzierte und auf eine Vielzahl von Fällen anwendbare "Patentlösungen" wird es somit auch in Zukunft nicht geben.

Der Vorstandsvorsitzende der Deutschen Bausparkasse Badenia, Dietrich Schroeder, steht auch nach der heutigen BGH-Entscheidung zu seinem Wort: "Wir werden nach wie vor aktiv auf unsere Kunden zugehen und ihnen individuell auf den einzelnen Fall bezogene Vergleichslösungen anbieten."

Deutsche Bausparkasse Badenia AG
Badeniaplatz 1
76114 Karlsruhe
Telefon (07 21) 9 95-0
Telefax (07 21) 9 95-27 99

Quelle: Deutsche Bausparkasse Badenia AG

Keine Rede von der "Institutionelle Zusammenarbeit mit Strukturvertrieb" und davon, dass der Vorsitzende Richter des XI BGH Senats Gerd Nobbe deutlich machte, dass die Badenia es sehr schwer haben werde zu beweisen, dass sie von den betrügerischen Machenschaften der Dortmunder Vermittlerfirma Heinen & Biege nichts gewusst habe. Sein Kommentar: "Die Akten lesen sich teilweise wie ein Wirtschaftskrimi".

Zur Referenz, das vom BGH aufgehobene Urteil des OLG Karlsruhe vom 24.11.2004.

Dieser ist sehr lesenswert.

Noch nie hatte ein Oberlandesgericht in einem Gerichtsverfahren gegen die Badenia eine solch deutliche Urteilsbegründung verfasst (113 Seiten!), die auf der Vorlage von zahlreichen belastenden Informationen aufbaute. Der 15. Zivilsenat des OLG Karlsruhe merkte an, das andere Gerichte
ähnliche Klagen in der Vergangenheit nur deshalb abgewiesen hatten, da diesen vielfach Informationen fehlten, die Grundlage dieses Urteils sind).

Gerichtsurteil OLG Karlsruhe, Aktenzeichen 15 U 4/01, S. gegen Badenia, verkündet am 24.11.2004.

Dokument: Badenia-Urteil.pdf (113 (!) Seiten) und urteil-badenia-15U4-01(Berichtigungsbesch).pdf

Quelle: OLG Karlsruhe und Rechtsanwaltskanzlei "Dr. Eick & Partner, RA Dr. Menken", Hamm

2. OLG Karlsruhe verurteilt Badenia Bausparkasse in zwei fällen erneut zum Schadensersatz

Am 14.07.2006 veröffentlichte die Pressestelle des OLG Karlsruhe die Urteilsbegründungen
von zwei gewonnenen Gerichtsverfahren:

Gerichtsurteile OLG Karlsruhe, verkündet am 21.06.2006:

Aktenzeichen 15 U 64/04,
Klägerin, vertreten durch "Witt Nittel Rechtsanwälte"
gegen Deutsche Bausparkasse Badenia AG und ALLWO AG
Dokument: 15U64-04(Badenia)v.-21.06.06.pdf (133 (!!) Seiten)

Aktenzeichen 15 U 50/02,
Klägerin, vertreten RA
Dr. Florian Landrebe, "Dr. Staubach Rechtsanwälte. Notare"
gegen Deutsche Bausparkasse Badenia AG
Dokument: 15U50-02(Badenia)v.21.06.06.pdf (103 (!) Seiten)

Quelle: OLG Karlsruhe

Beide neuen Urteile sind sensationell ausführlich und beschreiben sehr eindrucksvoll den Vertrieb von Schrottimmobilien durch Heinen & Biege im Auftrag der ALLWO AG, die Funktion des betrügerischen HMG Mietpools und die komplexe Finanzierung der Badenia Bausparkasse AG.
Das Urteil 15 U 64/04 beschreibt den gesamten Komplex noch detaillierter, weil die ALLWO AG und die Deutsche Bausparkasse Badenia AG in diesem Verfahren gemeinsam verklagt wurden.
 
Beide Verfahren stützen sich auf ein Gutachten "zu Fragen der Üblichkeit und der Risiken der Mietpool-Konstruktion im Zusammenhang mit den Finanzierungen der Beklagten" und zahlreiche Dokumente des bereits veröffentlichten Urteils vom 24.11.04 des OLG Karlsruhe, Aktenzeichen 15 U 4/01, Klägerin, vertreten durch RA Dr. Menken, Kanzlei Dr. Eick & Partner) gegen die "Deutsche Bausparkasse Badenia AG".


Die genannten Urteile gegen die Badenia sind noch nicht rechtskräftig,
aber so bedeutend, dass die Revision beim BGH zugelassen wurde (auch im Hinblick auf zahlreiche ähnliche Verfahren).

Beim Urteil in
15 U 64/04 gegen die ALLWO AG wurde die Revision nicht zugelassen, somit dürfte das Urteil gegen die ALLWO AG rechtskräftig werden.

Der 15. Zivilsenat des OLG Karlsruhe weist darauf hin, dass andere Gerichte
ähnliche Klagen in der Vergangenheit nur deshalb abgewiesen haben, da diesen vielfach Informationen fehlten, die nunmehr die Grundlage der drei Urteile bilden.

Zitat von der Pressmeldung des OLG Karlsruhe vom 14.07.2006:

          15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe verurteilt Badenia Bausparkasse erneut zum Schadensersatz

Datum: 14.07.2006

Kurztext: Zum Volltext der Entscheidungen gelangen Sie am Ende der Pressemitteilung

Mit zwei Urteilen vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 und 15 U 64/04 - hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe die Badenia Bausparkasse erneut zum Schadensersatz verurteilt. Nunmehr liegen auch die schriftlichen Urteilsgründe vor.

In den beiden im wesentlichen gleich gelagerten Fällen hatten die Kläger Eigentumswohnungen in Hamburg bzw. in Westerstede (Niedersachsen) als Anlageobjekte erworben. Bei den Wohnungen handelte es sich nach Meinung der Kläger um sogenannte „Schrottimmobilien“. Verkäuferin war eine zur Aachener und Münchener Gruppe gehörende Wohnungsgesellschaft. Finanziert wurden die Wohnungen von der Badenia Bausparkasse, die ebenfalls zur Aachener und Münchener Gruppe gehört. Als Vermittler traten gegenüber den Klägern Vertreter der Heinen & Biege-Gruppe auf, die in den 90er Jahren in größerem Umfang Wohnungen aus dem sozialen Wohnungsbau als Anlageobjekte verkauften, wobei in mehr als 5000 Fällen gleichzeitig eine Finanzierung der Badenia vermittelt wurde. Die Firmen der Heinen & Biege-Gruppe sind heute insolvent.

Bereits mit Urteil vom 24.11.04 - 15 U 4/01 - hat der 15. Zivilsenat die Badenia in einem Parallelfall zum Schadensersatz verurteilt. Der Senat hat nun auch in den beiden aktuellen Fällen festgestellt, die Badenia habe Aufklärungspflichten gegenüber ihren Kunden in erheblichem Umfang verletzt. Die Kläger seien auf Grund der Darlehensbedingungen der Badenia gezwungen gewesen, einem so genannten Mietpool beizutreten. Der Mietpool habe den Klägern jede Möglichkeit genommen, die Wohnung selbst zu verwalten. Die Badenia habe es versäumt, die Kläger über die mit dem Mietpool verbundenen erheblichen Risiken aufzuklären. Die Verletzung von Aufklärungspflichten führe zum Schadensersatz.

Das von Heinen & Biege entwickelte Mietpoolkonzept war nach den Feststellungen des Senats von Anfang an betrügerisch. Die Vertreter von Heinen & Biege hätten generell den Kunden überhöhte Ausschüttungen versprochen, um einen in Wahrheit nicht vorhandenen Mietertrag der Wohnungen vorzuspiegeln. Auf diese Weise seien auch die Kläger getäuscht worden.

Die Badenia habe bei der Finanzierung für Heinen & Biege-Kunden generell keine realen Verkehrswertschätzungen vorgenommen. Man habe bei der Badenia bewusst überhöhte fiktive Beleihungswerte zu Grunde gelegt, um die Vollfinanzierung überhöhter Kaufpreise im Hinblick auf die Vorschriften des Bausparkassengesetzes rechtfertigen zu können. Um den Anschein korrekter Beleihungswertermittlungen zu wahren, habe die Badenia in der hauseigenen Dokumentation die überhöhten Mietpoolausschüttungen fälschlich als tatsächlichen Mietertrag deklariert.

Eine maßgebliche Rolle in der Zusammenarbeit mit der Heinen & Biege-Gruppe spielte nach den Feststellungen des 15. Zivilsenats der damalige Vorstand A. Ob das Betrugssystem von Heinen & Biege vollständig mit dem Vorstand A. abgesprochen war, brauchte der Senat nicht festzustellen. Sicher sei jedoch eine zumindest teilweise Kenntnis des Vorstands A. Hieraus ergebe sich der Vorwurf einer Beihilfe zum Betrug. Für die unerlaubte Handlung ihres ehemaligen Vorstands hafte die Badenia nach §§ 823 Abs. 2, 31 BGB.

Nach dem Urteil des 15. Zivilsenats muss die Badenia den Klägern sämtliche geltend gemachten Aufwendungen ersetzen, welche die Kläger im Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnungen gehabt haben. Die Kläger werden von den Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Badenia befreit. Im Gegenzug erhält die Badenia die Eigentumswohnungen, an denen die Kläger kein Interesse mehr haben.

In der Vergangenheit haben eine Reihe von Zivilsenaten anderer Oberlandesgerichte in Parallelfällen unterschiedlich entschieden. Eine abschließende Klärung durch den Bundesgerichtshof ist noch nicht erfolgt. Mit Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 - hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm aufgehoben und zurückverwiesen, mit der das Oberlandesgericht Hamm in einem Parallelfall eine Klage gegen die Badenia abgewiesen hatte.

Die Urteile des 15. Senats sind nicht rechtskräftig. Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteile vom 21.06.2006
- 15 U 50/02 und 15 U 64/04 -

Quelle: OLG Karlsruhe

1. Sie haben von ihrer Bank oder Bausparkasse ein Vergleichsangebot erhalten?

Gerade in letzter Zeit, sollen sich laut Betroffene die Vergleichsangebote der Finanzierungsinstitute häufen (u.a. durch den unsicheren Ausgang des EuGH Verfahrens in Luxemburg (auch wegen eines Vorlagebeschlusses des hanseatischen Oberlandesgerichtes Bremen) oder speziell bei der Deutschen Bausparkasse Badenia AG (so genannte "Erledigungsvergleiche").


Für manche Bank ist es daher vermutlich sicherer, sich mit dem Geschädigten, mit dem sie sich z.B. im Streit befinden, per Vergleich zu einigen. Dabei sollte man wissen, was für verschiedene Vergleiche es gibt.

In der Regel, gibt es zwei verschiedene Arten von Vergleichen.

Gemeinsam ist bei den Varianten, dass stillschweigen zu bewahren ist. Gleichzeitig erlöschen dabei meistens alle Haftungs- und Schadensersatzansprüche gegenüber dem finanzierenden Institut.

Was für zwei verschiedene "Vergleichsarten" gibt es?

Der "Zinsvergleich"

Sollte ihre Bank oder Bausparkasse bei einem Vergleichsvorschlag einen "Zinsnachlass um wenige Prozente gewähren", dann Vorsicht! Hierbei bleibt die bestehende Darlehensforderung des Finanzinstituts bestehen. Lediglich die Zinsen für das Darlehen werden etwas reduziert, das war schon alles. Für den Kreditnehmer ist dies überhaupt keine Lösung, die Probleme bleiben bestehen und verschärfen sich in der Regel nach "Ablauf der Zinsreduzierung" wieder.
Für das finanzierende Institut ist dies natürlich ein sehr gutes Geschäft, im Gegensatz für den Geschädigten. Für ihn ändert sich bei solch einem Vergleich recht wenig, außer das die monatliche Zinsbelastung für das Darlehen nur etwas Geringer wird, sonst nichts. Um den Verkauf der Wohnung soll man sich in den meisten Fällen auch noch selbst kümmern. Diese Variante des Vergleichs bringt dem Geschädigten unserer Meinung nach nur Nachteile!

Der "Aufhebungsvergleich"

Dies ist für den Geschädigten die günstigere Vergleichsart. Aber auch hier muss man vorsichtig sein!
Das funktioniert so: Die Bank fordert eine einmalige Zahlung einer festen Summe, z.B. 5.000 bis 25.000 Euro, die abhängig von der Finanzierung und den Vermögensverhältnissen des Geschädigten ist. Ist vom Geschädigten kaum noch etwas zu holen (z.B. kurz vor der Insolvenz) wird die einmalig zu zahlende Summe geringer sein, als wenn der Geschädigte besser dasteht.
Um die Vermögensverhältnisse festzustellen, wird meistens vom Finanzierungsinstitut eine Selbstauskunft und die Vorlage von Einkommensnachweisen gefordert. Nach Zahlung dieser festgelegten Summe wird das bestehende Darlehen aufgelöst. Zusätzlich wird dem Finanzierungsinstitut die Wohnung übertragen, die auch vom Finanzierungsinstitut verkauft wird. Der Verkaufserlös der Wohnung wird üblicher weise an dem Finanzinstitut abgetreten. Eventuell vorhandene Lebensversicherungen werden normalerweise ebenfalls an das finanzierende Institut abgetreten.

Fazit:

In jedem Fall ist es dringend ratsam bei einem Vergleich, sich rechtlichen Rat bei einem Anwalt für Kapitalanlagerecht einzuholen. Leider gibt es allerdings nicht sehr viele Anwälte in diesem Gebiet, die sich mit Problematik von Erwerbermodellen (Schrottimmobilien) auskennen und einen Vergleich entsprechend den Chancen und Risiken eines Rechtsstreits aushandeln.

Wie sie einen Anwalt finden können, siehe Menüpunkt "Was kann man Tun?".
   
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